Full text: Grundriß der braunschweigischen Geschichte

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schlveigilchen ^nippen an ben kriegerischen Operationen nicht mehr 
teil. Am 18. August 1866 erklärte bas Herzogtum seinen Eintritt in ben 
neuzitfulbenben norbbentschen 33 n n b. Zn biesem Zeitpunkte 
hatte bas Erbe ber jüngeren welfischen Linie bereits aufgehört, ein 
selbstäubiges staatliches Dasein zu führen. 
5. Das Königreich Hannover von J8J5—J866. 
Hanuove r war aus bem Zeitalter ber Revolution als Köuig- 
re i ch uub burch Erwerbung von O stfrieslanb, Osnabrück 
unb H i l b e s h e i ni erheblich vergrößert hervorgegangen. 
Die seit 1714 beftehenbe Personalunion löste sich im Jahre 
1837 mit bem Tobe Wilhelms- IV. von E n g l a n b , bes 
zweiten Sohnes Georgs III.1) In En glaub folgte seine Nichte, bic 
Königin Viktoria, in Hannover, wo bie weibliche Linie erst 
nach Aussterben bes gesamten Mannesstammes erbberechtigt war, 
Wilhelms Bruber, Ernst August, Herzog vou Eumberlaub (1837 
—1851). Dieser staatsmännisch befähigte unb kraftvolle, aber rück¬ 
sichtslos gewalttätige Herrscher hob, um bas uneingeschränkte Ver¬ 
fügungsrecht über bie Domänen zu haben, bas Staatsgrnnb- 
gesetz von 1 8 3 3, bas allerbings von ihm als Thronfolger seiner 
Zeit nicht anerkannt war, auf unb entbanb bie Beamten bes König¬ 
reichs bes Eibes, ben sie auf bie Verfassung geleistet hatten. Sieben Göt¬ 
tinger Professoren erklärten bamals, baß sie sich bnrch ihren Eib an bie 
bisherige Verfassung gebnnben fühlten. Die strenge Maßregelung 
bieser sieben charaktervollen Männer rief eine allgemeine Erregung in 
Deutschlanb hervor. Später lenkte ber König ein. Im Jahre 1848 
zeigte er eine nachgiebige, boch sichere Haltung unb führte bas Lanb 
glücklich burch bie stürmische Zeit hindurch; bie liberale Verfassung von 
1848 blieb bestehen. Auf Ernst August folgte sein erblinbeter Sohn 
Georg V. (1851—1866). Unter biesem Herrscher, ber eine über¬ 
schwengliche Auffassung seiner königlichen Gewalt besaß, erfolgte eine 
Reaktion auf staatlichem unb kirchlichem Gebiete. Dieselbe hatte eine 
liberale Opposition zur Folge, bereit Führer Ritbolf von Bennigsen, ber 
Mitbegrünber bes Nationalvereins, war. Des Königs Stellung 
zu ber bentschert Frage war gegeben burch seine Auffassung von 
J) Georg III. 
+ 1820 
Georg IV'. Wilhelm IV. Eduard Ernst August 
t 1830. t 1837. t 1820. Herzog v. Cumberland. 
König vou Hannover 
Viktoria. *^7 1851. 
I 
Georg V. 
1851—1866 
(t 1878). 
Ernst August, 
Herzog v. Cumberland.
	            		
— 55 — den ihm von Gott gegebenen Kronrechten, gegen bereit Schmälerung bas Rechtsgefühl bes stolzen Welfen sich auflehnte. Mit betn Antrage Preußens auf Bunbesreform unb Berufung eines bentfchen Parla¬ ments (April 1866) kam ber Gegensatz Hannovers zn Preußen znr offenen Erscheinung. So stimmte Hannover am 14. Juni 1866 sür bie Mobilisierung eines Teiles ber Bnnbes- arme e. Als bann ber preußische Bevollmächtigte am solgenben Tage an ben König bie Aufforderung richtete, feine Truppen auf ben Jriebensftanb zurückzuführen unb bas Bnnbesreformprojekt anzn- nehmen, wogegen ihm bie Souveränität unb Integrität bes Lanbes ge¬ währleistet würbe, konnte sich bes Königs starrer Rechtsfinn nicht zum Nachgeben entschließen. Sofort erfolgte bie Kriegserklärung Preußens. Am 29. Juli mnßte bie tapfere hannoversche Armee, nctchbent sie zwei Tage zuvor siegreich gegen ein kleines preußisches Korps bei Langensalza gefochten hatte, bie Waffen strecken. Die königliche Familie begab sich nach Österreich. Das Königreich Hannover warb Preußen einverleibt. III. Der norddeutsche Bund und die Begründung des Deutschen Reiches. Die letzten Zeiten der Regierung Verzog Wilhelms. Herzog Wilhelm erlebte noch bie Begrünbnng bes Reiches unb feine erste so glänzenbe Entwicklung. Die braunschweigischen Truppen nahmen an betn bentfchen Einheitskampfe ruhmreichen Anteil: neue Lorbeeren er¬ warben sie sich in ben Kämpfen um Metz, im Loire-Jelbzuge vor Or¬ leans, sowie bei Le Mans. Das He r z o g t n m wurde M i t g l i e b bes bentfchen k o n ft i t it t i o n e l l e n Bnnbesftaates, unb ein Teil feiner Hoheitsrechte ging an bas gemeinsame Oberhaupt und an das Reich über. Die Regierung ist durch zwei Stimmen im Bundes¬ rate, die Bevölkerung durch drei Abgeorbuete im Reichstage vertreten. Die Lanbesgefetzgebuug bewegte sich in ben alten, bewährten Bahnen weiter. Der letzte wichtige gesetzgeberische Akt ber Regierung betraf bie Zukunft bes Lanbes. Das Schicksal ber jüngeren Linie seines Hanses mußte ben Familiensinn bes Herzogs schmerzlich berühren, zugleich aber ihm bie Verpflichtung vor Augen führen, für bie Zukunft bes Herzogtums zu sorgen. Nach bem braun¬ schweigischen Lanbesgrunbgesetz mußte mit betn Erlöschen ber älteren Linie bes welfifchen Hanfes bie Regierung auf bie jüngere hannoversche Linie übergehen. Nun aber war zwischen Georg V. unb Preußen kein Friedensschluß erfolgt; infolgebeffen bestanden die Ansprüche jenes auf Hannover weiter. Nach dem Tode Georgs V. (1878) hielt fein Sohn Ernft Auguft, der ben Titel „Herzog von Cumberland unb zu Braunschweig-Lüneburg" annahm, jene Ansprüche aufrecht. Da mit¬ hin bei einer Erlebignng bes braunschweigischen Thrones sich ber Über-
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