Wertpapiere.
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II. Pfandbriefe.
Es sind' verzinsliche Schuldverschreibungen mehrerer Vereine von
Gutsbesitzern, die mit ihrem sämtlichen Grundbesitz für die Schuld
haften.
Der Inhaber solcher Pfandbriefe kann nicht kündigen, weil diese
auf eine bestimmte oder durch Verlosung zu bestimmende Verfallzeit
lauten-
III. Aktien.
Es sind Anteilscheine, die ein Darleiher über seinen Beilrag zu
einem gemeinsamen Unternehmen erhält. Die Inhaber solcher Anteil¬
scheine nennt man Aktionäre. Der Gewinn eines solchen Unternehmens
wird unter die Aktionäre nach der Höhe ihrer Anteilscheine verteilt.
Für etwaige Verluste haftet der Aktionär nur mit dem eingezahlten
Kapital
IV. Anlehens - Lose.
Diese sind zweierlei Art, nämlich verzinslich und unverzinslich^
Der Staat gewährt bei der Lotterie-Anleihe nur niedrige Zinsen, oder
behält dieselben sogar zurück und bringt sie bei der Rückzahlung des
Kapitals in größeren oder kleineren Gewinnen zur Verteilung. Es
kommt immer nur eine Anzahl Lose zur Ziehung, die durch eine vorher¬
gehende Serienziehung bestimmt ist. Alle Lose werden in Serien, d. i.
in Teile von 100 zu 100 geteilt. Lose, die in einer Serienziehung ge¬
zogen sind, steigen im Wert.
V.*)
Beim Kauf von Wertpapieren wird ein mit der erforderlichen
Stempelmarke versehener Schlußschein vom Verkäufer ausgefer¬
tigt. Die Stempelgebühr zahlt der Käufer. Nach dem neuen Börsen¬
steuergesetz vom 27. April 1894, gültig vom 1. Mai 1894, unterliegen
dem Stempel (der Steuer) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschüfte
über Wertpapiere und börsenmäßig gehandelte Waren. Die Abgabe
beträgt 2/io vom Tausend des Vertragsgegenstandes bei Wertpapieren
und ausländischem Geld, 4A<> bei Warem Steuerfrei sind ge-
schäfte bis zu 600 Mark einschließlich. Die Abgabe kommt in Ab¬
stufungen von je 20 Pfennig für jeden anfangenden Betrag von 1000
Mark in Ansatz. Es kostet also z. B. der Ankauf von 500 Mark Reichs¬
anleihe keinen Stempel, von 1000 Mark aber 20 Pfennig, von 1500
oder 2000 Mark 40 Pfennig, von 2500 oder 3000 Mark 60 Pfennig
Stempel. . Bei Geschäften bis je 5000 Mark über deutsche Staats¬
oder sonstige Anlagepapiere, welche über pari stehen, kommt nur der
Nennwert in Betracht, während außerdem der Kurswert der
Berechnung des Stempels zu Grunde gelegt wird. Die laufenden
Zinsen, Dividende und Spesen kommen bei dieser Berechnung nicht
in Betrachts
Die Reichsbank berechnet im Einkauf wie Verkauf an Spesen XJ6 %’
Provision, jedoch mindestens 50 Pfennig und Hz %o Courtage. Die
Vorschriften über die Entrichtung des Stempels durch Ausstellung
von Schlußnoten sind dieselben wie bisher. Die Schlußnoten müssen
in deutscher Sprache ausgestellt werden und die Wertangabe hat in
Markwährung zu geschehen.
') Vgl. Nachtrag S. 374.