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bei sich zu führen, das Betriebs- und Wirtschaftsgeld aber auf Scheck-
Konten bei Bankhäusern zu halten, wird sich die Zahlungsweise durch
Schecks mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung" bald verallge¬
meinern, weil diese Iahlungsweise das Risiko einer Geldsendung und
die Möglichkeit einer Unterschlagung so gut wie ausschließt, also eine
große Sicherheit gewährt. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob
die Personen, die Zahlungen aneinander zu leisten haben, oder die
Bankhäuser, bei denen sie ihr Konto führen, in ein und demselben
Orte wohnen oder nicht. Denn die Überweisungen von dem einen
Bankhaus an das andere lassen sich schon jetzt auf dem Wege des
ausgebreiteten Giroverkehrs der Reichsbank leicht erledigen.
Wenn es auf diese Weise gelingen wurde, einen erheblichen
Teil aller Zahlungen der Gewerbetreibenden und der Privatpersonen
durch Überweisungen oder Schecks zu erledigen, so würden dadurch
große Beträge von Umlaufsmitteln erspart werden, sowohl an
Gold und Silber wie an Banknoten, und diese ersparten Umlaufs¬
mittel würden sich in den Kassen der Notenbanken, namentlich unseres
Zentralnoten-Znstitutes, der Reichsbank, ansammeln. 2e mehr dies
der Fall ist, desto geringer würde der Bedarf an Umlanfsmitteln
werden, den die Reichsbank zu befriedigen hat, desto stärker würde der
Barbestand der Reichsbank sein, was zur Ermäßigung des Zinsfußes
bei der Reichsbank und im ganzen Lande erheblich beitragen würde.
Zur Ausdehnung des Scheckverkehrs ist es auf der anderen
Seite erforderlich, daß die Scheu verschwindet, die heute noch bei
vielen Gewerbetreibenden, Instituten und Korporationen gegen die
Annahme von Schecks besteht.
Der Scheck ist eine Anweisung des Scheckausstellers auf das
Guthaben, das er bei seinem Bankhause hat. Selbstverständlich soll
niemand gezwungen werden, einer Person Kredit zu geben, die er
nicht für vertrauenswürdig hält und der er einen Kredit nicht geben
will. Die Annahme eines Schecks ist aber in der übergroßen Mehr¬
zahl der Fülle nichts weiter als die kurze Verlängerung eines bereits
gewährten Kredites um die Frist bis zur Einlösung des Schecks.
Wenn ein Schneider seinem Kunden einen Anzug liefert und ihm dafür
einen Kredit auf Wochen oder Monate gewährt, wenn der Möbel¬
händler dem Käufer die Möbel ins Hans liefert und erst nach Wochen
die Rechnung vorlegt, wenn die Verwaltung der Gasanstalt dem
Hauseigentümer oder seinem Mieter die Gasrechnung erst Monate
nach Lieferung des Gases vorlegt, wenn die Steuerbehörde die fällig
gewordenen Steuern erst nach Wochen oder Monaten einzieht, so ist
es ganz unbedenklich, diesen bereits gewährten Kredit um die kurze
Zeit bis zur Einlösung des Schecks auszudehnen. Iedes Bedenken