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Schiffahrtsgesellschaften die Versicherung der beförderten Güter. Für
die Versicherung von Wertpaketen haben sich insbesondere sogenannte
Balorenoersicherungsgesellschaften gebildet, die die Wertversicherung
ans gemeinschaftliche Rechnung betreiben und erheblich geringere
Prämien erheben als die Postverwaltung.
Zu einer besonderen Bedeutung hat sich das Seeversicherungs-
wesen entwickelt, da hierbei eine Reihe von besonderen Umständen
in Betracht kommt. Der Gegenstand der Seeversicherung kann ein
sehr verschiedener sein. Zunächst wird das Schiff selbst mit seinem
gesamten Zubehör Gegenstand der Versicherung sein, dann aber vor
allem die Fracht, die das Schiff auf seiner Überfahrt birgt. Doch
auch die Personenbeförderung unterliegt der Versicherung. Der Reeder,
welcher die Beförderung von Personen übernimmt, verpflichtet sich,
diese, auch wenn das Schiff Schaden erleidet, an ihren Bestimmungsort
zu befördern. Auch alle mit der Beförderung von Personen oder
Gütern verbundenen Unkosten können der Versicherung unterliegen.
Besonders im Seeversicherungswesen spielt die sogenannte „Rück¬
versicherung" eine große Rolle. Da ein moderner großer Passagier¬
dampfer einen Wert von vielen Millionen besitzt, so bringt sein
Verlust der betreffenden Versicherungsgesellschaft einen großen Schaden
ein. Um sich gegen eine derartige gewaltige Entschädigung selber zu
sichern, geht sie bei verschiedenen anderen Gesellschaften weitere Rück¬
versicherungen ein.
Die Seeversicherung kann sich auf verschiedenerlei Unfälle er¬
strecken. Einmal können Naturereignisse und Unfälle, wie Sturm,
Feuer, Strandung, Kentern usw. ein Schiff vernichten oder beschädigen.
Weiterhin können Kriegsgefahr, Seeraub, Meuterei der Mannschaft
u. a. Schiff und Ladung gefährden.
Sobald einem Schiff ein derartiger Unfall zustößt, ist der Ver¬
sicherungsgesellschaft davon unverzüglich Anzeige zu machen, die so¬
genannte „Andienung des Schadens oder der Havarie". Es liegt
dem Versicherten, insbesondere dem Schiffsführer ob, bei Eintritt
eines Unfalls alles in seiner Macht aufzubieten, um den Umfang des
Schadens nach Möglichkeit zu verringern.
Der Schiffsverlust kann entweder ein gänzlicher oder ein nur
teilweiser sein. Fm ersteren Falle steht dem Schiffsbesitzer das Recht
zu, dem Versicherer das gesunkene Schiff gegen Zahlung des vollen
Versicherungsbetrages zu überlassen. Bei teilweiser Beschädigung des
Schiffes wird am Löschungsplatze eine sogenannte „Dispache" ') auf¬
gestellt, welche als Grundlage für die Berechnung des entstandenen
Schadens dient.
Seeschadenabschätzung.