Full text: Kurzgefaßtes Lehr- und Lesebuch für kaufmännische Schulen

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Schiffahrtsgesellschaften die Versicherung der beförderten Güter. Für 
die Versicherung von Wertpaketen haben sich insbesondere sogenannte 
Balorenoersicherungsgesellschaften gebildet, die die Wertversicherung 
ans gemeinschaftliche Rechnung betreiben und erheblich geringere 
Prämien erheben als die Postverwaltung. 
Zu einer besonderen Bedeutung hat sich das Seeversicherungs- 
wesen entwickelt, da hierbei eine Reihe von besonderen Umständen 
in Betracht kommt. Der Gegenstand der Seeversicherung kann ein 
sehr verschiedener sein. Zunächst wird das Schiff selbst mit seinem 
gesamten Zubehör Gegenstand der Versicherung sein, dann aber vor 
allem die Fracht, die das Schiff auf seiner Überfahrt birgt. Doch 
auch die Personenbeförderung unterliegt der Versicherung. Der Reeder, 
welcher die Beförderung von Personen übernimmt, verpflichtet sich, 
diese, auch wenn das Schiff Schaden erleidet, an ihren Bestimmungsort 
zu befördern. Auch alle mit der Beförderung von Personen oder 
Gütern verbundenen Unkosten können der Versicherung unterliegen. 
Besonders im Seeversicherungswesen spielt die sogenannte „Rück¬ 
versicherung" eine große Rolle. Da ein moderner großer Passagier¬ 
dampfer einen Wert von vielen Millionen besitzt, so bringt sein 
Verlust der betreffenden Versicherungsgesellschaft einen großen Schaden 
ein. Um sich gegen eine derartige gewaltige Entschädigung selber zu 
sichern, geht sie bei verschiedenen anderen Gesellschaften weitere Rück¬ 
versicherungen ein. 
Die Seeversicherung kann sich auf verschiedenerlei Unfälle er¬ 
strecken. Einmal können Naturereignisse und Unfälle, wie Sturm, 
Feuer, Strandung, Kentern usw. ein Schiff vernichten oder beschädigen. 
Weiterhin können Kriegsgefahr, Seeraub, Meuterei der Mannschaft 
u. a. Schiff und Ladung gefährden. 
Sobald einem Schiff ein derartiger Unfall zustößt, ist der Ver¬ 
sicherungsgesellschaft davon unverzüglich Anzeige zu machen, die so¬ 
genannte „Andienung des Schadens oder der Havarie". Es liegt 
dem Versicherten, insbesondere dem Schiffsführer ob, bei Eintritt 
eines Unfalls alles in seiner Macht aufzubieten, um den Umfang des 
Schadens nach Möglichkeit zu verringern. 
Der Schiffsverlust kann entweder ein gänzlicher oder ein nur 
teilweiser sein. Fm ersteren Falle steht dem Schiffsbesitzer das Recht 
zu, dem Versicherer das gesunkene Schiff gegen Zahlung des vollen 
Versicherungsbetrages zu überlassen. Bei teilweiser Beschädigung des 
Schiffes wird am Löschungsplatze eine sogenannte „Dispache" ') auf¬ 
gestellt, welche als Grundlage für die Berechnung des entstandenen 
Schadens dient. 
Seeschadenabschätzung.
	        
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