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sie sich nicht weiter um die Verwaltung ihrer Stadt. Das ist
grundfalsch! Jeder muß versuchen, sich mit allen Verwaltungs¬
fragen recht genau bekannt zu machen; denn wenn er von nichts
weiß und versteht, kann er nicht mitarbeiten, nicht seinen Rat
geben. Auch ihr wollt später einmal Bürger einer Stadt wer¬
den, gar mancher Bürger unserer Stadt. Darum kümmert Euch
beizeiten um all die großen und kleinen Fragen, welche die
Bürgerschaft bewegen. Dann werdet Ihr später Bescheid wissen
und werdet freudig mitarbeiten, wenn es das Wohl Eurer
Stadt gilt!
Zur Wiederholung.
I. Wie wird die Stadt verwaltet?
1. Welche Stellung nimmt der Erste Bürgermeister ein?
2. Welche Ausgabe hat der Magistrat?
3. Welche Befugnisse hat die Stadtverordnetenversamm¬
lung ?
4. Die städtischen Beamten.
5. Die Aufsicht über die Stadtgemeinde.
II. Wie sind die Bürger an der Stadtverwaltung beteiligt?
1. Die Wahl der Stadtverordneten durch die stimmberech-
tigten Bürger.
2. Die Wahl der Magistratsmitglieder durch die Stadt¬
verordnetenversammlung.
III. Wie kommt in den städtischen Körperschaften ein Beschluß
zu stände?
Anmerkung.
I. Die geschilderte Verwaltung und Verfassung der Stadt beruht aus der
„Städteordnung für die sieben östlichen Pro¬
vinzen mit Ausschluß Vorpommerns" vom 30. Mai
1853. Unter allen Städteordnungen Preußens hat diese die größte Bedeu¬
tung, einmal weil sie für den größten Teil der Monarchie gilt, zum an¬
dern weil sie die anderen Städteordnungen mehr oder weniger beeinflußt
hat. So hat sie den Städteordnungen für W e ft f a l e n und die R Hein¬
provinz zum Vorbild gedient. Doch kann in Westfalen die Bürger¬
meistereiverfassung in a l l en Städten eingeführt werden, im Rheinland
bildet sie sogar die Regel. Die Städteordnungen für Schleswig-
tz o l st e i n und für F r a n k f u r t a. Main schließen sich eng an die
für die 7 älteren Provinzen erlassene an. Doch ist statt der Dreiklassen¬
ordnung das Wahlrecht durch einen ortsstatutarisch zu bestimmenden
Steuer- oder Vermögenssatz begrenzt, und die staatliche Bestätigung ist auf
Bürgermeister und Beigeordnete beschränkt. In Schleswig-Holstein treten
die Stadtverordneten in der Regel nur in gemeinschaftlicher Sitzung mit
dem Magistrat zusammen. Noch enger an die allgemeinen Grundsätze
schließt sich die für Hessen-Nassau (außer Frankfurt a. Main) er¬
lassene Städteordnung an, die auch die Dreiklassenordnung aufgenommen
hat. In den übrigen Landesteilen hat die Gesetzgebung einen selbständigen
Charakter bewahrt. In Neuvorpommern sind unter Feststellung
besonderer Stadtrezesse die alten Verfassungen aufrechterhalten; die Bürger¬
tz