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12. Wo^l machten (Mandate).
A. Belehrungen.
Eine Vollmacht oder ein Mandat ist ein Schriftstück, durch welches der
Aussteller einem andern das Recht erteilt, in seinem Namen gewisse Geschäfte
auszuführen. Erstreckt sich diese Ermächtigung ans einzelne, ganz bestimmte
Geschäfte, dann heißt sie Spezialvollmacht, bezieht sich dieselbe aber ans
sänllliche in einem Geschäfte vorkommenden Handlungen, so wird sie General¬
vollmacht genannt. Der Aussteller der Vollmacht heißt Vollmachtgeber oder
Mandant und der, welcher sie erhält, Bevollmächtigter oder Mandatar.
Soll eine Vollmacht vor Gericht gebraucht werden, so muß dieselbe von
einem Notar ausgefertigt oder beglaubigt sein.
Eine besondere Art der Bevollmächtigung ist im Geschäftsleben die
Prokuraerteilung. Der Prokurist eines Geschäfts ist befugt, den Geschäfts¬
inhaber in allen GeschLftsangelegenheiten zu vertreten, jedoch darf er keine
Grundstücke desselben verkaufen oder belasten, wenn er hierzu nicht besonders
bevollmächtigt worden ist. Der Vollmachtgeber ist verpflichtet, die Prokura-
erteilung dem betreffenden Handelsgerichte anzuzeigen; ebenso werden die
Geschäftsfreunde durch Rundschreiben von derselben in Kenntnis gesetzt.
Zede Vollmacht enthält:
1. Namen und Stand des Bevollmächtigten;
2. die Angelegenheit, zu deren Besorgung derselbe beauftragt ist;
3. Ort und Zeit der Ausstellung;
4. Unterschrift des Vollmachtgebers.
B. Beispiele.
1) Spezialvollmacht.
Vorzeiger dieses, Klempnermeister August Rahe, wird hierdurch bevoll¬
mächtigt, von Herrn Emil Lange in Bochum die Summe von zweihundert
Mark, welche derselbe mir für gelieferte Möbel schuldet, für mich einzuziehen
und darüber zu quittieren.
Witten, den 1. Dezember 1890. Karl Wilms,
Möbelhändler.
2) Generalvollmacht.
Infolge einer größeren Reise werde ich längere Zeit ans meinem Ge¬
schäfte abwesend sein. Deshalb erteile ich meinem Gehülfen, Herrn Gustaf-
Bender, für diese Zeit unbeschränkte Vollmacht und ermächtige denselben ins¬
besondere, für meine Firma Geschäfte abzuschließen, Zahlungen einzuziehen
und darüber zu quittieren, in meinem Namen vor Gericht zu erscheinen,
Prozesse zu führen, sowie auch andern in solchen Angelegenheiten Vollmacht
zu erteilen.
Indem ich jedermann ersuche, den Herrn Gustav Bender als meinen
rechtlich bestellten Bevollmächtigten anzusehen, erkläre ich zugleich, daß ich alles,
was derselbe für mich in meinem Namen thun wird, so ansehen will, als sei
es von nur selbst geschehen. Zur Bestätigung dessen habe ich diese General¬
voll macht eigenhändig unterschrieben und untersiegelt.
Rotsdam, den 1. November 1890.
(L. 8.)
Albert Fuchs,
Kaufmann.