348 
II. Geschäftsbriefe. 
22. Einiges über die äußere Aorm der Geschäftsbriefe. 
Die Geschäftsbriefe bestehen ebenso wie die übrigen Briefe 
a) aus dem Eingang oder der Einleitung; 
V) aus dem eigentlichen Vortrag oder der Ausführung; 
c) aus dem Schluffe nebst der Unterschrift. 
Statt der sonst üblichen Anrede setzt man an den Kopf des Briefes einfach 
den stamen und Wohnort desjenigen, an den der Brief gerichtet ist und 
unmittelbar darunter (oder auch darüber) schreibt man rechts Ort und Tag 
der Ausstellung. 
Die Einleitung enthält in der Negel den Grund des Schreibens oder 
eine kurze Vorbereitung auf den Hauptinhalt des Briefes und darf nicht 
weitschweifig gehalten sein. 
Der eigentliche Vortrag enthält den Hauptgegenstand, um dessentwillen 
man an jemand schreibt. Er behandelt entweder nur einen oder mehrere 
Punkte. In beiden Fällen überdenke man sorgsmn den Inhalt, welchen man 
mitteilen will, schreibe dann alles klar, bestimmt und vollständig und in einer- 
passenden Ordnung nieder, und hüte sich dabei vor Anwendung leerer Phrasen 
und gesuchter Fremdwörter. 
Der Schluß spricht gewöhnlich eine den Hauptinhalt des Briefes be¬ 
treffende Erwartung aus, oder er besteht auch nur in einer kurzen höflichen 
Empfehlung (achtungsvoll, mit Achtung u. s. w.) nebst der darunter zu setzenden 
Namensnnterschrift. 
Die Unterschrift soll vom Geschäftsinhaber eigenhändig und möglichst 
deutlich geschrieben sein; unterzeichnet eine andere Person, so setzt diese vor 
den Namen des Geschäftsinhabers das Wörtchen per (für) und unter den¬ 
selben ihren eigenen Namen. 
Von wichtigeren Briefen nimmt man wohl auch Abschrift, um sich 
nötigenfalls auf den Inhalt derselben berufen zu können, was in Streitfällen 
von besonderer Wichtigkeit ist. 
Empfangene Briefe werden nach erfolgter Beantwortung sorgfältig auf¬ 
bewahrt. Man bricht sie zu diesem Zwecke der Länge nach zusammen, schreibt 
auf die Rückseite den Namen und Wohnort des Absenders, sowie das Datum 
des Briefes und der hierauf erteilten Antwort und legt sie dann zu den 
übrigen alphabetisch geordneten Briefen in besondere Fächer. Die Aufbe¬ 
wahrung der empfangenen Geschäftsbriefe ist notwendig, um sich derselben 
erforderlichenfalls als Beweismittel bedienen zu können; für Kaufleute ist 
dieselbe gesetzlich vorgeschrieben. 
23. Rundschreiben (Cirkulare). 
A. Belehrungen. 
Rundschreiben oder Cirkulare find Geschäftsbriefe, deren Inhalt für 
mehrere Personen (Geschäftsfreunde) zugleich bestimmt ist, weshalb sic 
in der Regel gedruckt werden. Sie zeigen die Gründung, Vergrößerung, 
Verlegung, Übertragung oder Auflösung eines Geschäfts, die Aufnahme oder 
den Austritt eines Teilhabers (Compagnons oder Associes), die Ankunft eines 
Reisenden rc. an. An ihrer Spitze tragen sie entweder die geschriebene Anrede 
oder die gedruckten Buchstaben P. P., d. h. praemissis praemittendis, deutsch:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.