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II. Geschäftsbriefe.
22. Einiges über die äußere Aorm der Geschäftsbriefe.
Die Geschäftsbriefe bestehen ebenso wie die übrigen Briefe
a) aus dem Eingang oder der Einleitung;
V) aus dem eigentlichen Vortrag oder der Ausführung;
c) aus dem Schluffe nebst der Unterschrift.
Statt der sonst üblichen Anrede setzt man an den Kopf des Briefes einfach
den stamen und Wohnort desjenigen, an den der Brief gerichtet ist und
unmittelbar darunter (oder auch darüber) schreibt man rechts Ort und Tag
der Ausstellung.
Die Einleitung enthält in der Negel den Grund des Schreibens oder
eine kurze Vorbereitung auf den Hauptinhalt des Briefes und darf nicht
weitschweifig gehalten sein.
Der eigentliche Vortrag enthält den Hauptgegenstand, um dessentwillen
man an jemand schreibt. Er behandelt entweder nur einen oder mehrere
Punkte. In beiden Fällen überdenke man sorgsmn den Inhalt, welchen man
mitteilen will, schreibe dann alles klar, bestimmt und vollständig und in einer-
passenden Ordnung nieder, und hüte sich dabei vor Anwendung leerer Phrasen
und gesuchter Fremdwörter.
Der Schluß spricht gewöhnlich eine den Hauptinhalt des Briefes be¬
treffende Erwartung aus, oder er besteht auch nur in einer kurzen höflichen
Empfehlung (achtungsvoll, mit Achtung u. s. w.) nebst der darunter zu setzenden
Namensnnterschrift.
Die Unterschrift soll vom Geschäftsinhaber eigenhändig und möglichst
deutlich geschrieben sein; unterzeichnet eine andere Person, so setzt diese vor
den Namen des Geschäftsinhabers das Wörtchen per (für) und unter den¬
selben ihren eigenen Namen.
Von wichtigeren Briefen nimmt man wohl auch Abschrift, um sich
nötigenfalls auf den Inhalt derselben berufen zu können, was in Streitfällen
von besonderer Wichtigkeit ist.
Empfangene Briefe werden nach erfolgter Beantwortung sorgfältig auf¬
bewahrt. Man bricht sie zu diesem Zwecke der Länge nach zusammen, schreibt
auf die Rückseite den Namen und Wohnort des Absenders, sowie das Datum
des Briefes und der hierauf erteilten Antwort und legt sie dann zu den
übrigen alphabetisch geordneten Briefen in besondere Fächer. Die Aufbe¬
wahrung der empfangenen Geschäftsbriefe ist notwendig, um sich derselben
erforderlichenfalls als Beweismittel bedienen zu können; für Kaufleute ist
dieselbe gesetzlich vorgeschrieben.
23. Rundschreiben (Cirkulare).
A. Belehrungen.
Rundschreiben oder Cirkulare find Geschäftsbriefe, deren Inhalt für
mehrere Personen (Geschäftsfreunde) zugleich bestimmt ist, weshalb sic
in der Regel gedruckt werden. Sie zeigen die Gründung, Vergrößerung,
Verlegung, Übertragung oder Auflösung eines Geschäfts, die Aufnahme oder
den Austritt eines Teilhabers (Compagnons oder Associes), die Ankunft eines
Reisenden rc. an. An ihrer Spitze tragen sie entweder die geschriebene Anrede
oder die gedruckten Buchstaben P. P., d. h. praemissis praemittendis, deutsch: