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2) Herrn Anton Siepmann in Witten.
Hagen, beit 11. Dezember 1890.
Die mir unter dem 8. d. Mts. zugesandten Glaswaren habe ich heute
empfangen. Die Verpackung der Kiste H. M. 42 muß aber sehr mangelhaft
gewesen sein, indem ein großer Teil der Scheiben zerbrochen angekommen
ist. Der Schaden beläuft sich nach gewissenhafter Schätzung auf etwa 30 M.,
und daher erlaube ich mir die Anfrage, ob Sie diesen Betrag nachlassen
wollen oder ob ich die Kiste zu Ihrer Verfügung stehen lassen soll.
Ihrer gefälligen Antwort baldigst entgegensehend, zeichne ich
mit Achtung
Otto 8cliieb1er.
3) Herrn C. W. Häuser in Köln.
Kuhrort,beit 10. Mai 1890.
Unterm 2. d. Mts. machte ich Ihnen eine Bestellung in Farbwaren und
Pinsel und bat zugleich, mit der Zusendung soviel als möglich zu eilen. Da ich
die fraglichen Waren bei der vorgerückten Jahreszeit notwendig brauche, so
muß ich Sie hiermit dringend bitten, dieselben ohne Verzug an mich abgehen
zu lassen, andernfalls aber mich wenigstens zu. benachrichtigen, damit ich
meinen Bedarf noch rechtzeitig anderweitig beziehen kann.
Achtungsvoll
J. Poppel.
C. Aufgaben.
1. Der Rechnungsführer Z. zeigt dem Schneidermeister I'. den Empfang des ihm
zugeschickten Anzuges an, muß aber leider bemerken, daß derselbe mißraten ist. Er giebt
die Fehler der einzelnen Kleidungsstücke an und verlangt Umänderung, falls der Anzug
dadurch noch passend gemacht werden kann, sonst einen neuen Anzug.
2. Der Kleinhändler N. hat schon zu wiederholten Malen Klage darüber führen
müssen, daß seine Aufträge seitens des Lieferanten überschritten wurden. Da auch die letzte
Sendung zu derselben Klage Veranlassung giebt, so stellt er, um diesem Verfahren ein für
allemal ein Ende zu machen, die ganze Sendung zur Verfügung.
3. 8. ersucht den Tapezierermeister A., die ungenügende Arbeit seiner Gehülfen in
Augenschein zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen.
4. L. T. schreibt einen Beschwerdebries an H. X. in 0., der eine Tratte von L. T.
aus dem Grunde nicht einlösen will, weil er mit den von L. T. gesandten Waren unzufrieden
und einen Teil derselben zu dessen Verfügung zu stellen gesonnen ist.
L. T. ersieht aus dem Briefe des 8. X. vom 6. d. M. zu seinem nicht geringen
Erstaunen, daß sich dieser Kunde weigert, die ihm angezeigte Tratte einzulösen und außerdem
noch dem L. T. Waren zur Verfügung stellt, die von H. X. schon vor Monaten hätten
bezahlt werden sollen. L. T. ist gegen seine Kunden in jeder Beziehung gefällig und nach¬
sichtig, wenn eine kleine Verzögerung der Zahlung eintritt, aber alles muß seine Grenzen haben,
und er ist durchaus mcht geneigt, unbilligen und unberechtigten Anforderungen zu will¬
fahren; unbillig aber ist die Handlungsweise des 8. X., nachdem der letzte Posten schon
seit 6 Monaten, der älteste sogar seit 14 Monaten hätte bezahlt sein sollen, und unberechtigt,
da die gesandten Waren genau mit den vorgeschriebenen Mustern übereinstimmen und zu
deren Zurückweisung nicht die geringste Ursache vorhanden ist. H. X. scheint weder zu
wissen, was unter Geschäftsleuten üblich ist, noch die Bemerkung auf den Rechnungen des
L. T. gelesen zu haben, nach der „Ausstellungen jeder Art nur 14 Tage nach Empfang
der Waren berücksichtigt werden", auch scheinen 8. X. die Bestimmungen des „Allgemeinen
deutschen Handelsrechts" über vorliegende Frage nicht bekannt zu sein. L. T. erklärt, daß
er nicht gewohnt ist, mit Leuten eine Geschäftsverbindung sortzusetzen, die wie 8. X.
handeln. Er sendet nochmals die Tratte, fordert den Schuldner auf, dieselbe mit dem
Accept versehen in kürzester Zeit zurückzusenden, widrigenfalls die Sache einein Rechts»
anwalt übergeben werden wird.
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