Full text: Lehr- und Lesebuch für Fortbildungs- und Sonntagsschulen

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Der Vater kann kraft des Erziehnngsrechtes angemessene 
Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag 
hat das Vormnndschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter 
Zuchtmittel zu unterstützen. (§ 1631.) 
Auf die elterliche Gewalt der Mutter finden die für 
die elterliche Gewalt des Vaters geltenden Vorschriften An¬ 
wendung. (§ 1686.) 
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand 
angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, 
verpflichtet in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung 
entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und 
Geschäfte Dienste zu leisten. (§ 1617.) 
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche: 
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, 
welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, 
Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte 
mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung 
für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt; 
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für 
Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, 
sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des 
Schuldners erfolgt; 
3. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke 
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung 
und Beköstigung sowie für andere, den Gästen zur Be¬ 
friedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen mit Ein¬ 
schluß der Auslagen; 
4. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig ver¬ 
mieten, wegen des Mietzinses; 
5. derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Per¬ 
sonen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder 
die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen 
der ihnen ans dem Gewerbebetriebe gebührenden Ver¬ 
gütungen mit Einschluß der Auslagen; 
6. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Ge¬ 
haltes, Lohnes oder anderer Dienstbezüge mit Einschluß 
der Auslagen sowie der Dienstberechtigten wegen der ans 
solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 
7. der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, 
Fabrikarbeiter, — der Taglöhner und Handarbeiter wegen des 
Lohnes und anderer an Stelle oder als Teil des Lohnes verein¬ 
barter Leistungen mit Einschluß der Auslagen sowie der Arbeit¬ 
geber wegen der aus solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
	        
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