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Der Vater kann kraft des Erziehnngsrechtes angemessene
Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf seinen Antrag
hat das Vormnndschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter
Zuchtmittel zu unterstützen. (§ 1631.)
Auf die elterliche Gewalt der Mutter finden die für
die elterliche Gewalt des Vaters geltenden Vorschriften An¬
wendung. (§ 1686.)
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand
angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird,
verpflichtet in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung
entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und
Geschäfte Dienste zu leisten. (§ 1617.)
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen,
welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren,
Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte
mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung
für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für
Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des
Schuldners erfolgt;
3. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung
und Beköstigung sowie für andere, den Gästen zur Be¬
friedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen mit Ein¬
schluß der Auslagen;
4. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig ver¬
mieten, wegen des Mietzinses;
5. derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Per¬
sonen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder
die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen
der ihnen ans dem Gewerbebetriebe gebührenden Ver¬
gütungen mit Einschluß der Auslagen;
6. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Ge¬
haltes, Lohnes oder anderer Dienstbezüge mit Einschluß
der Auslagen sowie der Dienstberechtigten wegen der ans
solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
7. der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Fabrikarbeiter, — der Taglöhner und Handarbeiter wegen des
Lohnes und anderer an Stelle oder als Teil des Lohnes verein¬
barter Leistungen mit Einschluß der Auslagen sowie der Arbeit¬
geber wegen der aus solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;