236 Anhang. 
eingestellt zu werden, während bisher junge, diensttaugliche Leute zurück- 
blieben und beim Eintritt der Gefahr erst ausgebildet werden mußten. Auch 
der Friedensstand der Regimenter ist durch Einziehung einer größeren 
Anzahl von Rekruten als bisher erhöht worden. Dient dieie Verstärkung des 
Heeres auch in erster Linie zur Erhaltung des Friedens, so muß andererseits 
Deutschland stets kriegsbereit und kriegsferlig sein, denn der gegenwärtige Krieg 
zeigt, daß es um den Bestand oder die Vernichtung unseres Vaterlandes geht! 
Die Ergänzung unseres Heeres erfordert besondere Behörden, es smd dies 
die Trsatzbehördcn. 
Das ganze Reich ist in 24 Ersatzbezirke eingeteilt, welche den 
24 Armeekorps (das Gardekorps rechnet hier nicht mit, da es sich aus dem 
ganzen preußischen Staat und den Reichslanden Elsaß-Lothringen rekrutiert) 
entsprechen. 
Jeder Armeekorpsbezirk wird in Landwehrbezirke eingeteilt, die je einem 
Bezirkskommando (hierbei Meldeamt) unterstellt sind. An der Spitze der 
Bezirkskommandos stehen Bez«irkskommandeure (Stabsoffiziere) und diese 
unterstehen wiederum Landwehrinspektcuren oder Brigadekomman¬ 
deuren (Generalen). In jedem Landwehrbezirk sind 3 Ersatzbehörden tätig. 
Die Ersatzkommission besteht aus dem Bezirkslommandeur, 
einem Militärarzt und einem Verwaltungsbcamten (Regierungsrat oder Regie¬ 
rungsassessor). 
Dte Overersatzkommission besteht aus dem Brigadekomman- 
deur bzw. Landwehrinspekteur, einem höheren Militärarzt und einem höheren 
Verwaltungsbeamten (Landrat). 
Die Oberersatzkommissron vollzieht die eigentliche Aushebung der Stel¬ 
lungspflichtigen. Sie überweist sie den einzelnen Waffengattungen und Truppen¬ 
teilen und entscheidet endgültig über etwaige Reklamationen. 
Die Ersatzvehörde vrittcr Instanz besteht aus dem kommandierenden 
General des Armeekorps und dem Regierungsprandenlcn 
Für eine gleichmäßige Entscheidung innerhalb der Korpsbezirke trägt 
schließlich die 
Ministerialinstanz Sorge. 
VIII. Versorgungsansprüche. 
Die Jnvalidenversorgung besteht in Rente, Verstümme- 
lungszulage, Kriegszulage, dem Zivilversorgungsschein und 
Aufnahme in eine Halbinvalidenabteilung. 
I. Rente unv Mutagen. Dre linterossizrere und Gemeinen haben 
bei der Entlassung Anspruch aus eine Rente (Milrtärrente), wenn und solange 
ihre Erwcrbsfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung aufgehoben oder um 
wenigstens 10o/o gemindert ist, oder ohne Dienstbe)chädigung bei einer Dienst¬ 
zeit von mindestens 8 Jahren. 
Die Rente beträgt jährlich für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit für: 
Feldwebel 900 M., Sergeanten 720 M., Unteroffiziere 600 M., Gememe 540 M. 
Für den Anspruch ist der Dienstgrad maßgebend, dessen Gebührnisse der 
Bersorgungsberechtigte zuletzt bezogen hat. 
Drc Rente beträgt für die Dauer terlweiser Erwerbsunfähigkeit denjenigen 
in Hundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente, welcher bem Maße oer 
Einbuße an Erwerbssähigkeit entspricht (Teilrente). 
Unteroffiziere und Gemeine, die durch Dienstbefchädigung in der nach¬ 
stehenden Werse an der Gesundheit schwer geschädrgt worden sind, haben für 
die^Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Rente Anspruch 
auf V e r st ü m m elnngsznlage.
	        
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