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eingestellt zu werden, während bisher junge, diensttaugliche Leute zurück-
blieben und beim Eintritt der Gefahr erst ausgebildet werden mußten. Auch
der Friedensstand der Regimenter ist durch Einziehung einer größeren
Anzahl von Rekruten als bisher erhöht worden. Dient dieie Verstärkung des
Heeres auch in erster Linie zur Erhaltung des Friedens, so muß andererseits
Deutschland stets kriegsbereit und kriegsferlig sein, denn der gegenwärtige Krieg
zeigt, daß es um den Bestand oder die Vernichtung unseres Vaterlandes geht!
Die Ergänzung unseres Heeres erfordert besondere Behörden, es smd dies
die Trsatzbehördcn.
Das ganze Reich ist in 24 Ersatzbezirke eingeteilt, welche den
24 Armeekorps (das Gardekorps rechnet hier nicht mit, da es sich aus dem
ganzen preußischen Staat und den Reichslanden Elsaß-Lothringen rekrutiert)
entsprechen.
Jeder Armeekorpsbezirk wird in Landwehrbezirke eingeteilt, die je einem
Bezirkskommando (hierbei Meldeamt) unterstellt sind. An der Spitze der
Bezirkskommandos stehen Bez«irkskommandeure (Stabsoffiziere) und diese
unterstehen wiederum Landwehrinspektcuren oder Brigadekomman¬
deuren (Generalen). In jedem Landwehrbezirk sind 3 Ersatzbehörden tätig.
Die Ersatzkommission besteht aus dem Bezirkslommandeur,
einem Militärarzt und einem Verwaltungsbcamten (Regierungsrat oder Regie¬
rungsassessor).
Dte Overersatzkommission besteht aus dem Brigadekomman-
deur bzw. Landwehrinspekteur, einem höheren Militärarzt und einem höheren
Verwaltungsbeamten (Landrat).
Die Oberersatzkommissron vollzieht die eigentliche Aushebung der Stel¬
lungspflichtigen. Sie überweist sie den einzelnen Waffengattungen und Truppen¬
teilen und entscheidet endgültig über etwaige Reklamationen.
Die Ersatzvehörde vrittcr Instanz besteht aus dem kommandierenden
General des Armeekorps und dem Regierungsprandenlcn
Für eine gleichmäßige Entscheidung innerhalb der Korpsbezirke trägt
schließlich die
Ministerialinstanz Sorge.
VIII. Versorgungsansprüche.
Die Jnvalidenversorgung besteht in Rente, Verstümme-
lungszulage, Kriegszulage, dem Zivilversorgungsschein und
Aufnahme in eine Halbinvalidenabteilung.
I. Rente unv Mutagen. Dre linterossizrere und Gemeinen haben
bei der Entlassung Anspruch aus eine Rente (Milrtärrente), wenn und solange
ihre Erwcrbsfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung aufgehoben oder um
wenigstens 10o/o gemindert ist, oder ohne Dienstbe)chädigung bei einer Dienst¬
zeit von mindestens 8 Jahren.
Die Rente beträgt jährlich für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit für:
Feldwebel 900 M., Sergeanten 720 M., Unteroffiziere 600 M., Gememe 540 M.
Für den Anspruch ist der Dienstgrad maßgebend, dessen Gebührnisse der
Bersorgungsberechtigte zuletzt bezogen hat.
Drc Rente beträgt für die Dauer terlweiser Erwerbsunfähigkeit denjenigen
in Hundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente, welcher bem Maße oer
Einbuße an Erwerbssähigkeit entspricht (Teilrente).
Unteroffiziere und Gemeine, die durch Dienstbefchädigung in der nach¬
stehenden Werse an der Gesundheit schwer geschädrgt worden sind, haben für
die^Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Rente Anspruch
auf V e r st ü m m elnngsznlage.