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Das Strafrecht 
I i cf) e r Lotterien oder Ausspielungen, die Beiseite¬ 
schaffung von Vermögensstücken zum Zweck der Vereitelung der 
Zwangsvollstreckung^, die unbefugte Aus- 
übungderJagd oder Fischerei, dieVerletzungdesBrief- 
geheimnisses durch unbefugte Eröffnung eines Briefs oder der¬ 
gleichen, sowie die unbefugte Offenbarung von im Berufe 
anvertrauten Privatgeheimnissen durch Rechtsanwälte, 
Notare, Aerzte u. dgl. 
285 Unter die aus strafbarem Eigennutz begangenen Handlungen fällt 
auch der Wucher. Man versteht darunter vornehmlich die ge¬ 
winnsüchtige Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Uner¬ 
fahrenheit anderer; und zwar ist diese Ausbeutung nicht nur strafbar, 
wenn bei Gewährung von Darlehen übermäßige Zinsen aus¬ 
bedungen werden, sondern auch, wenn sie in der Form des 
sog. Sachwuchers bei Gelegenheit anderer Rechtsgeschäfte verübt 
wird, z. B. beim Verkauf von Waren oder Vieh unter Stundung des 
übermäßig hohen Kaufpreises. Unter das Wuchergesetz fällt auch, wer 
in gewinnsüchtiger Absicht leichtsinnige oder unerfahrene Minder¬ 
jährige zur Ausstellung von Wechseln oder sonstigen Schuldscheinen 
oder zur Abgabe von Zahlungsversprechen (insbesondere unter Ehren¬ 
wort) veranlaßt. Besonders strenge wird bestraft der gewerbs- oder 
gewohnheitsmäßige Wucher. 
Die wucherischen Geschäfte sind nichtig; der Geschädigte kann 
die erwucherten Vorteile zurückfordern. 
286 Ein besonderes Reichsgesetz behandelt endlich die Bekäm¬ 
pfung des unlauteren Wettbewerbs. Dieses Gesetz 
bedroht insbesondere mit Strafe die in öffentlichen Ankündigungen 
(Ladenschildern, Anzeigen usw.) enthaltenen unrichtigen Angaben über 
geschäftliche Verhältnisse, wodurch der Anschein eines besonders gün¬ 
stigen Angebots hervorgerufen werden soll; in diesen Fällen (zu 
welchen z. B. die Vorspiegelung eines Ausverkaufs wegen Geschäfts¬ 
aufgabe gehört) kann jeder Konkurrent außer auf Bestrafung auch 
auf Unterlassung, unter Umständen auch auf Schadensersatz oder Zah¬ 
lung einer Buße klagen. Weitere Strafbestimmungen des Gesetzes 
richten sich gegen Schädigung von Konkurrenten durch Behauptung 
unwahrer Tatsachen über deren Person, Geschäft oder Waren, ferner 
gegen die unbefugte Benützung einer fremden Firma oder eines 
fremden Namens, endlich gegen den Verrat von Geschäftsgeheimnissen 
durch Bedienstete. 
^ Damit verwandt ist die gleichfalls strafbare heimliche Entfernung 
des in eine Mietwohnung eingebrachten, dem gesetzlichen Pfandrecht des 
Vermieters unterliegenden Hausrats vor Zahlung des Mietzinses.
	        
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