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Das Strafrecht
I i cf) e r Lotterien oder Ausspielungen, die Beiseite¬
schaffung von Vermögensstücken zum Zweck der Vereitelung der
Zwangsvollstreckung^, die unbefugte Aus-
übungderJagd oder Fischerei, dieVerletzungdesBrief-
geheimnisses durch unbefugte Eröffnung eines Briefs oder der¬
gleichen, sowie die unbefugte Offenbarung von im Berufe
anvertrauten Privatgeheimnissen durch Rechtsanwälte,
Notare, Aerzte u. dgl.
285 Unter die aus strafbarem Eigennutz begangenen Handlungen fällt
auch der Wucher. Man versteht darunter vornehmlich die ge¬
winnsüchtige Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Uner¬
fahrenheit anderer; und zwar ist diese Ausbeutung nicht nur strafbar,
wenn bei Gewährung von Darlehen übermäßige Zinsen aus¬
bedungen werden, sondern auch, wenn sie in der Form des
sog. Sachwuchers bei Gelegenheit anderer Rechtsgeschäfte verübt
wird, z. B. beim Verkauf von Waren oder Vieh unter Stundung des
übermäßig hohen Kaufpreises. Unter das Wuchergesetz fällt auch, wer
in gewinnsüchtiger Absicht leichtsinnige oder unerfahrene Minder¬
jährige zur Ausstellung von Wechseln oder sonstigen Schuldscheinen
oder zur Abgabe von Zahlungsversprechen (insbesondere unter Ehren¬
wort) veranlaßt. Besonders strenge wird bestraft der gewerbs- oder
gewohnheitsmäßige Wucher.
Die wucherischen Geschäfte sind nichtig; der Geschädigte kann
die erwucherten Vorteile zurückfordern.
286 Ein besonderes Reichsgesetz behandelt endlich die Bekäm¬
pfung des unlauteren Wettbewerbs. Dieses Gesetz
bedroht insbesondere mit Strafe die in öffentlichen Ankündigungen
(Ladenschildern, Anzeigen usw.) enthaltenen unrichtigen Angaben über
geschäftliche Verhältnisse, wodurch der Anschein eines besonders gün¬
stigen Angebots hervorgerufen werden soll; in diesen Fällen (zu
welchen z. B. die Vorspiegelung eines Ausverkaufs wegen Geschäfts¬
aufgabe gehört) kann jeder Konkurrent außer auf Bestrafung auch
auf Unterlassung, unter Umständen auch auf Schadensersatz oder Zah¬
lung einer Buße klagen. Weitere Strafbestimmungen des Gesetzes
richten sich gegen Schädigung von Konkurrenten durch Behauptung
unwahrer Tatsachen über deren Person, Geschäft oder Waren, ferner
gegen die unbefugte Benützung einer fremden Firma oder eines
fremden Namens, endlich gegen den Verrat von Geschäftsgeheimnissen
durch Bedienstete.
^ Damit verwandt ist die gleichfalls strafbare heimliche Entfernung
des in eine Mietwohnung eingebrachten, dem gesetzlichen Pfandrecht des
Vermieters unterliegenden Hausrats vor Zahlung des Mietzinses.