Allgemeine Lehren 
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Dienstboten, Handlungsgehilfen u. dgl. für Lohn usw., ferner die For¬ 
derungen der Lehrer, Aerzte und Rechtsanwälte an Honorar usw. 
Jn4Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von wieder¬ 
kehrenden Leistungen, wie Kapitalzinsen, Amortifationsquoten, Miet- 
und Pachtzinsen u. dgl. 
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen mit dem 372 
Augenblick, in welchem der Anspruch entstanden ist; der Laus der oben 
erwähnten kurzen Verjährungsfristen beginnt jedoch erst mit dem 
Schluffe des Jahres, in welchem der Anspruch zur Entstehung ge¬ 
langt ist.20 
Der Laus der Verjährung wird dadurch unter¬ 
brochen, daß der Schuldner den Anspruch ausdrücklich oder durch 
Abschlagszahlung, Zinszahlung oder aus andere Weise anerkennt oder 
daß der Gläubiger gerichtliche Schritte gegen den Schuldner einleitet, 
was namentlich durch Klagerhebung, Zustellung eines Zahlungsbe¬ 
fehls oder durch Anmeldung der Forderung im Konkurse des Schuld¬ 
ners geschehen kann. Wurde so der Laus der Verjährungsfrist unter¬ 
brochen, so tritt die Verjährung erst ein, nachdem seit der Unter¬ 
brechung nochmals die ganze Verjährungsfrist abgelaufen ist. 
In manchen Fällen wird auch derLaufderVerjährungs- 37z 
fr i st nicht unterbrochen, sondern nur während einer gewissen Zeit 
gehemmt, so daß diese Zeit in die Verjährungsfrist nicht ein¬ 
gerechnet wird; das ist z. B. der Fall während der Zeit, für welche 
der Gläubiger dem Schuldner Stundung erteilt hat oder bei An¬ 
sprüchen zwischen dem Vormund und seinem Mündel während der 
Dauer der Vormundschaft. 
Mit der Verjährung (d. h. dem Verlust der Ansprüche durch Zeit- 374 
ablauft ist verwandt die Ersitzung, d. h. die Erwerbung von 
dinglichen Rechten durch lange dauernden Besitz (s. Nr. 430 u. 443). 
8. Von den Schuldvrrhälinissen. 
1. Gemeinsames. 
1. Begriff und Inhalt der Schuldverhältnisse. 
Wenn jemand berechtigt ist, von einem anderen eine Leistung 375 
äst fordern, so besteht zwischen beiden Personen ein S ch u l d Ver¬ 
hältnis. Der Berechtigte heißt Gläubiger, der Verpflichtete Schuld¬ 
ner. Das Recht des Gläubigers ist ein persönliches, d. h. ein gegen 
20 Es verjährt also z. B. der Anspruch eines Weinhändlers aus Zahlung 
des Kaufpreises für ein im August 1907 in den Hausbalt des Käufers ge¬ 
liefertes Faß Wein erst mit Schluß des Jahres 1909.
	        
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