Bon den Schuldverhältnissen
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sie durch das Gericht zugunsten eines Dritten gepfändet und letzterem
überwiesen wird (hierüber s. Nr. 633); kraft Gesetzes findet ferner
der Uebergang der Forderung z. B. auf den Bürgen statt, der an Stelle
des Schuldners die Schuld an den Gläubiger zahlt.
Nicht nur die Person des Gläubigers, sondern auch die des Schuld- ^<3
ners einer Forderung kann wechseln. Dies geschieht dadurch, daß eine
andere Person durch Vertrag mit dem Gläubiger oder doch mit dessen
Genehmigung an Stelle des ursprünglichen Schuldners die Schuld
übernimmt (S ch u l d ü b e r n a h m e).
Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses wird in 39°
der Regel durch die Erfüllung der Leistung herbeigeführt; und
zwar mutz der Schuldner, wenn im Vertrag nichts anderes bestimmt
ist, die ganze geschuldete Leistung auf einmal erfüllen; Teilzah¬
lungen braucht also der Gläubiger nicht anzunehmen. Ueber die
Erfüllung hat der Gläubiger auf Verlangen dem Schuldner eine
schriftliche Bescheinigung (Quittung) zu erteilen; auch muß er
ihm einen etwa ausgestellten Schuldschein zurückgeben.
Ein Erlöschen des Schuldverhältnisses kann aber auch dadurch 391
herbeigeführt werden, daß der Gläubiger eine andere Leistung (z. V.
Waren anstatt Geld) an Erfüllungsstatt annimmt, oder auch
durch Ausrechnung. Zu dieser letzteren ist ein Schuldner berechtigt,
welchem seinerseits gegen den Gläubiger eine gleichartige, fällige Forde¬
rung zusteht. Die Aufrechnung geschieht jedoch nicht von selbst, son¬
dern nur durchausdrücklicheErklärung;sie bewirkt, daß die
beiden Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkte er¬
loschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind. Hat z. B. A. an den B. 200 M. nebst 4 Proz.
Zins vom 1. Januar l. I. aus Darlehen zu fordern und liefert B. am
1. April dem A. Waren im gleichen Betrag von 200 M., worauf er
am 1. Juli ihm erklärt, daß er aufrechnen wolle, so sind die beider¬
seitigen Forderungen von 200 M. durch Aufrechnung erloschen, und
B. hat an A. nur noch vom 1. Januar bis 1. April 4 Proz. Zinsen aus
200 M. zu zahlen; denn vom letztgenannten Tage ab war eine Aus¬
rechnung möglich.
ii. Die wichtigsten einzelnen Schuldverhältnisse.
1. Kauf und Tausch.
Im wirtschaftlichen Verkehr bildet der Kauf das bei weitem hau- Zyr
figste und wichtigste Rechtsgeschäft. Auf den Umsatz von Gütern gegen
Geld gerichtet, verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer zur Ueber-
eignung des Kaufgegenstandes, den Käufer dagegen zur Zahlung des
Preises. Der Kaufvertrag selbst verschafft also dem Käufer noch nichr
Glock, Biirgerkunde. 3.
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