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Das Wirtschaftsleben
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behörde die sog. „M u t u n g", d. h. das Gesuch um Verleihung des
Vergwerkeigentums in einem gewissen „Felde", angebracht werden.
Diese Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer besonderen Urkunde.
Der Bergwerkbetrieb unterliegt der staatlichen Aufsicht, welche
besonders die Sicherung der Bergarbeiter vor den ihnen drohenden
mannigfachen Gefahren bezweckt. Obere Bergbehörde ist in Baden
die F 0 r ft - und Domänendirektion; ihr ist als untere
Bergbehörde ein B e r g m e i st e r unterstellt. Zur Beratung der
Behörden in Sachen der Geologie dient die geologische Lan -
desanstalt zu Karlsruhe, eine aus Gelehrten gebildete
Kommission, welche auch durch Erforschung des geologischen Aufbaus
der Erdrinde und durch Herstellung einer geologischen Spezialkarte
des Großherzogtums dem Bergbau wesentliche Dienste geleistet hat
und noch leistet.
Die Bergwerke werden teils von Aktiengesellschaften, teils von
sog. Gewerkschaften betrieben. Bei diesen Gewerkschaften wer¬
den die Bergwerksanteile (meist 100 an Zahl) „Kuxe" genannt.
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe der Zahl der ihnen gehören¬
den Kuxe am Gewinn und Verlust teil; sie sind zu etwa nötig wer¬
denden Zuschüssen verpflichtet, solange sie ihren Anteil nicht der Ge¬
werkschaft preisgeben.
Die Salzgewinnung ist in Baden ein staatliches Monopol
(s. Nr. 935); daher sind die Salinen in Rappenau und Dürrheim
staatliche Betriebe. Im übrigen spielt in Baden der Bergbau aller¬
dings keine besonders wichtige Rolle. Dagegen wird er in anderen
deutschen Ländern in großem Umfange betrieben. Seine volkswirt¬
schaftliche Bedeutung liegt darin, daß er der Industrie wichtige Roh¬
materialien (z. B. Eisen-, Blei-, Zink- und Kupfererze), sowie die für
die Industrie wie für den täglichen Gebrauch fast unentbehrliche Kohle
liefert.
7. Kapitel.
Das Gewerbe.
I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Während die Land- und Forstwirtschaft, der Bergbau, die Jagd
und die Fischerei daraus gerichtet sind, der Natur die für die mensch¬
liche Wirtschaft dienenden Roherzeugnisse abzugewinnen, befassen sich
die Gewerbe^ mit der weiteren Verarbeitung dieser Erzeugnisse;
1 Im weitesten Sinne versteht man unter Gewerbe nicht nur die
obengenannte industrielle Erwerbstätigkeit, sondern überhaupt jede auf