364 
Das Wirtschaftsleben 
2. Die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter 
im allgemeinen. 
57 Das Verhältnis zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern ist im 
allgemeinen durch sreie Uebereinkunft geregelt. Der Arbeits- 
vertrag kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei Gesellen und 
Gehilsen mit vierzehntägiger Frist von jedem Teil ausgekündigt 
werden. Bei den sog. Betriebsbeamten (Werkmeistern, Technikern, 
Chemikern, Zeichnern u. dgl.) kann die Kündigung nur mit sechs¬ 
wöchiger Frist und nur aus Schluß des Kalendervierteljahres erfolgen. 
Gewisse wichtige Gründe berechtigen jedoch zur sosortigen Lösung jedes 
Arbeitsverhältnisstzs. Unberechtigter Austritt und unberechtigte Entlas¬ 
sung vervslichten den Vertragsbrüchigen Teil zur Entschädigung?" 
Die Lohnzahlung muß bar geschehen. Verboten ist die 
Zahlung in Waren (das sog. „Trucksystem", von dem 
englischen Worte truck = Tausch), da bei dieser Zahlungsart dem 
Arbeiter Waren, welche er nicht brauchen kann, zu hohem Preise auf¬ 
gedrängt werden könnten. Die Arbeitgeber dürfen ferner ihren Ar¬ 
beitern keine Waren aus Kredit verkaufen; doch ist ihnen die 
Verabfolgung von Lebensmitteln, Wohnung, Feuerung u. dgl., sowie 
von Werkzeugen und Arbeitsstosfen zum Selbstkostenpreis unter An¬ 
rechnung aus den Lohn gestattet. Der noch nicht verdiente oder noch 
nicht fällige Arbeitslohn darf in der Regel nicht gepfändet werden, 
soweit er nicht für das Jahr die Summe von 1500 Mark übersteigt. 
58 Minderjährige (s. Nr. 344) Personen dürfen als Arbeiter nur 
beschäftigt werden, wenn sie mit einem polizeilich ausgefertigten A r - 
beitsbuch versehen sind. Der Arbeitgeber bewahrt es aus und 
bescheinigt darin die Art und Dauer der Beschäftigung. Die Aus¬ 
stellung des Arbeitsbuchs geschieht regelmäßig nur auf Antrag oder 
mit Zustimmung des Vaters oder Vormunds; an diese wird es auch 
in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefolgt. Für 
minderjährige Fabrikarbeiter sind ferner zumeist besondere Lohn¬ 
zahlungsbücher auszustellen, welche den Eltern und Vormün¬ 
dern die Höhe des jeweiligen Verdienstes ersichtlich machen sollen. 
59 Bei ihrem Austritt können alle Arbeiter ein Z e u g n i s über die 
Art und Dauer ihrer Beschäftigung, sowie auch über ihre Führung 
fordern. 
Von besonderer Wichtigkeit ist die Gesetzesbestimmung, wonach 
die Gewerbeunternehmer verpflichtet sind, in ihren Betrieben alle 
Die gewerblichen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und 
ihren Arbeitern oder zwischen den Arbeitern desselben Arbeitgebers wer¬ 
den von den Gewerbegerichten entschieden. Hierüber siehe Nr. 578.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.