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Das Wirtschaftsleben
2. Die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter
im allgemeinen.
57 Das Verhältnis zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern ist im
allgemeinen durch sreie Uebereinkunft geregelt. Der Arbeits-
vertrag kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei Gesellen und
Gehilsen mit vierzehntägiger Frist von jedem Teil ausgekündigt
werden. Bei den sog. Betriebsbeamten (Werkmeistern, Technikern,
Chemikern, Zeichnern u. dgl.) kann die Kündigung nur mit sechs¬
wöchiger Frist und nur aus Schluß des Kalendervierteljahres erfolgen.
Gewisse wichtige Gründe berechtigen jedoch zur sosortigen Lösung jedes
Arbeitsverhältnisstzs. Unberechtigter Austritt und unberechtigte Entlas¬
sung vervslichten den Vertragsbrüchigen Teil zur Entschädigung?"
Die Lohnzahlung muß bar geschehen. Verboten ist die
Zahlung in Waren (das sog. „Trucksystem", von dem
englischen Worte truck = Tausch), da bei dieser Zahlungsart dem
Arbeiter Waren, welche er nicht brauchen kann, zu hohem Preise auf¬
gedrängt werden könnten. Die Arbeitgeber dürfen ferner ihren Ar¬
beitern keine Waren aus Kredit verkaufen; doch ist ihnen die
Verabfolgung von Lebensmitteln, Wohnung, Feuerung u. dgl., sowie
von Werkzeugen und Arbeitsstosfen zum Selbstkostenpreis unter An¬
rechnung aus den Lohn gestattet. Der noch nicht verdiente oder noch
nicht fällige Arbeitslohn darf in der Regel nicht gepfändet werden,
soweit er nicht für das Jahr die Summe von 1500 Mark übersteigt.
58 Minderjährige (s. Nr. 344) Personen dürfen als Arbeiter nur
beschäftigt werden, wenn sie mit einem polizeilich ausgefertigten A r -
beitsbuch versehen sind. Der Arbeitgeber bewahrt es aus und
bescheinigt darin die Art und Dauer der Beschäftigung. Die Aus¬
stellung des Arbeitsbuchs geschieht regelmäßig nur auf Antrag oder
mit Zustimmung des Vaters oder Vormunds; an diese wird es auch
in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefolgt. Für
minderjährige Fabrikarbeiter sind ferner zumeist besondere Lohn¬
zahlungsbücher auszustellen, welche den Eltern und Vormün¬
dern die Höhe des jeweiligen Verdienstes ersichtlich machen sollen.
59 Bei ihrem Austritt können alle Arbeiter ein Z e u g n i s über die
Art und Dauer ihrer Beschäftigung, sowie auch über ihre Führung
fordern.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Gesetzesbestimmung, wonach
die Gewerbeunternehmer verpflichtet sind, in ihren Betrieben alle
Die gewerblichen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und
ihren Arbeitern oder zwischen den Arbeitern desselben Arbeitgebers wer¬
den von den Gewerbegerichten entschieden. Hierüber siehe Nr. 578.