4. T-il, 
Die auswärtigen Angelegenheiten. 
1. Ueberblick. 
Die frühere Zersplitterung Deutschlands machte sich besonders 122 
schmerzlich fühlbar in seinen Beziehungen zum Ausland, dem gegen¬ 
über es infolge des Mangels einer Zusammenfassung seiner Kräfte 
zumeist zur Ohnmacht verurteilt war. Das ist anders geworden seit 
Errichtung des Deutschen Reiches, welches nunmehr als achtungge¬ 
bietendes Ganzes anderen Staaten gegenübersteht und seinen Ange¬ 
hörigen den Schutz, deu sie vordem so schwer vermissen mußten, voll 
zu gewähren vermag. 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist fast aus- 122 
schließlich Sache des Reichs? Sie untersteht dem Kaiser; insoweit 
sich jedoch die mit fremden Staaten einzugehenden Verträge^ aus Ge- 
genstände beziehen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung fallen 
(weil sie dem Reiche Lasten oder seinen Angehörigen Verpflichtungen 
* Allerdings haben auch jetzt noch die Einzelstaaten das Recht, für ihre 
Angelegenheiten im Anslande besondere diplomatische Vertreter (Gesandte) 
zu bestellen und solche zu empfangen; doch ist diese Befugnis von geringer 
praktischer Bedeutung, nachdem fast alle Verwaltungszweige, welche Be- 
ziehungen zu auswärtigen Staaten bieten, auf das Reich übergegangen sind. 
Ferner lassen auch jetzt noch die größeren deutschen Staaten sich 
untereinander durch ständige Gesandte vertreten; denn wenn auch die 
wichtigsten gemeinschaftlichen Angelegenheiten nunmehr der Reichsgesetz- 
gcbung unterliegen, so sind doch noch aus manchen Gebieten Besprech¬ 
ungen und Unterhandlungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten zu 
pflegen. Es bekleiden daher viele Bundesratsbevollmächtigte zugleich das 
Amt Zeines Gesandten ihres Bundesstaats beim preußischen Hos, und Preu- 
tzen seinerseits unterhält bei den meisten deutschen Staaten besondere Ge¬ 
sandtschaften. Ebenso hat z. B. Baden einen Gesandten am bayerischen 
und Württembergischen Hose. 
'„Die Verträge werden entweder mit einem einzelnen Staate ab¬ 
geschlossen (Einzelverträge) oder zwischen einer größeren Anzahl 
von Staaten (internationale Verträge!.
	        
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