Tie Aufgaben des Reichs
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gewalt des Rerchs über die Staatsgewalt der Einzelstaaten deut¬
lich zum Ausdruck kommt, bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Seine
Grenze findet dieses Recht jedoch in den sog. Refervatrechten der
Einzelftaaten (f. Nr. 45), da diese nur mit Zustimmung des berech¬
tigten Staates beseitigt oder eingeschränkt werden dürfen.
3. Die Zuständigkeit des Reichs auf den ihm überwiefenen Ge-
bieten beschränkt sich übrigens nicht auf die Erlassung von Gesetzen;
vielmehr kann das Reich auch die Vollziehung seiner Gesetze durch
Ausübung der Derwaltungstätigkeit und der Rechtsprechung selbst
übernehmen. Doch hat es von dieser Befugnis nur in beschränktem
Umfange Gebrauch gemacht und nur wenige Verwaltungszweige,
wie die auswärtige Verwaltung, die Post- und Telegraphenverwal¬
tung und das Marinewesen, vollständig seiner Herrschaft unter¬
worfen. Auf zahlreichen anderen Gebieten hat sich das Reich auf
die Gesetzgebung beschränkt und die Verwaltung und Rechtsprechung
den Landesbehörden entweder ganz überlassen oder nur einzelne
Zentralbehörden im Interesse einheitlicher Handhabung der von ihm
gegebenen Grundsätze geschaffen (z. B. das Reichsgericht, das Bundes¬
amt für Heimatwesen, das Reichspatentamt, das Reichsversicherungs¬
amt, das Rerchseisenbahnamt usw.), von denen noch später näher die
Rede sein wird? Auf manchen Gebieten endlich hat das Reich nicht
einmal die Gesetzgebung vollständig übernommen, vielmehr nur die
Hauptgrundsätze aufgestellt und deren weitere Ausführung den Lan¬
desgesetzen überlassen.
In dieser Weise greifen die Reichs- und die Landesgesetzgebung
ebenso wie die Derwaltungstätigkeit und die Rechtsprechung der
Behörden und Gerichte des Reichs und der Bundesstaaten überall
ineinander und ergänzen sich gegenseitig.
D. Die Meichsgesetze.
1. Die Entstehung.
Die gesetzgebenden Organe des Reichs sind der Bundesrat (d. h.
die Gesamtheit der deutschen Landesregierungen) und der Reichs-
8 So hat z. B. das Reich das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetz¬
buch und die Prozeßordnungen als Reichsgesetze erlassen, die Durchführung
dieser Gesetze aber den Einzelftaaten übertragen. Diesen letzteren liegt es
daher ob, die einzelnen Gerichte ins Leben zu rufen und zu besetzen, An>
stalten für den Strafvollzug zu errichten und zu unterhalten usw. So hat
ferner (um auch ein Beispiel aus dem Gebiete der inneren Verwaltung zu
wählen) das Reich Gesetze zur Bekämpfung der Viehseuchen geschaffen, der
Vollzug dieser Gesetze aber, die Anordnung und Durchführung der einzelnen
Verhütungs- und Absperrungsmaßregeln, ist Sache der Verwaltungsbehür-
den der Bundesstaaten.