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Heer und Kriegsflotte
failler Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des
Reichsheeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet;
es steht zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers im Frieden
aber kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen
und Württemberg haben ihre Beziehungen 51t Preußen durch
besondere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offi¬
ziere in Generalsstellnngen geschieht für diese Truppenteile teils
durch den Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landes¬
herrn.
1244 Die übrigen deutschen Bundesstaaten und unter
ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls, mit
Preußen Militärkonventronen abgeschlossen, durch welche ihre Kon¬
tingente mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon¬
tingente aufgegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile
bilden daher unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre
Offiziere sind preußische Offiziere, werden vom König von Preußen
ernannt und leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind
jedoch als den Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbe¬
halten; sie können die Truppen jederzeit inspizieren und nötigen¬
falls zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden.
Sie stehen ferner zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im
Verhältnis eines kommandierenden Generals und sind befugt, die
zu ihrer persönlichen Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog.
Adjutanten) sich auszuwählen.
8. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
1. Die verschiedenen Waffengattungen.
1245 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf:
a. Die I n f a n t e r ie oder die Fußtruppen.
Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske¬
tiere oder Füsiliere. Dazu komme» noch die I ä g e r und Schützen.
t>. Die Kavallerie oder Reiterei.
Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter uud Pferde
die leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevauxlegers) und
die schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter).
Hierher zählen ferner die Jäger zu Pferde.
c. Die Artillerie oder Geschütztruppen.
Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e , welche für ven Krieg
im offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit
reichlicher Bespannung führt, und in die F u ß a r t i l l e r i e; diese
dient dazu, die eigenen Festungen zu verteidigen und die fremden
anzugreifen, und hat daher schwere, große Geschütze.