Internationale Abkommen über Kriegsführung 
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Abschlüsse verschiedener Konventionen, welche allerdings zum Teil nur 
mit Vorbehalten unterzeichnet worden sind. Eine dieser Konventionen 
betrifft die friedliche Erledigung internationaler 
Streitfälle. Hiernach sollen vor Ergreifung der Waffen immer 
erst die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht 
angerufen werden. Zu diesem Zweck ist die Einsetzung internatio^ 
naler Untersuchungskommifsionen und eines ständigen internationa¬ 
len Schiedshofs vorgesehen, dessen Bureau sich im Haag befindet. 
Ein weiteres Abkommen regelt die Gesetze und Gebräuche 
des Landkrieges, indem es Bestimmungen trifft über die Be¬ 
handlung der Kriegsgefangenen, der Parlamentäre und der Spione, 
über die zulässigen Mittel zur Schädigung des Feindes, über Be¬ 
lagerungen und Bombardements, über Waffenstillstände, über die Be¬ 
handlung der Bevölkerung eines im Kriege besetzten Landes und über 
die Behandlung, welche neutrale Staaten den von ihnen festgehal¬ 
tenen Truppen eines kriegfiihrenden Staates angedeihen lassen müs¬ 
sen. Geschosse zur Verbreitung erstickender oder giftiger Gase sowie 
solche, welche sich im menschlichen Körper plattdrücken oder ausdeh¬ 
nen (sog. Dumdumgeschosse) wurden verboten. Endlich wurden die 
Grundsätze der oben erwähnten Genfer Konvention auf den Seekrieg 
ausgedehnt. 
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