Der Bundesrat. 
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G. Der Bundesrat. 
1. Seine Rechtsstellung und Zusammensetzung. 
Soweit die Reichsgewalt nicht dem Kaiser übertragen ist, steht 66 
sie den „verbündeten Regierungen" zu. Das Organ aber, durch 
welches die Regierungen diese Gewalt ausüben, ist der Bundes¬ 
rat, d. h. die Versammlung von Vertretern aller 
Regierungen der deutschen Bundes staate n. Die 
Bundesratsbeschlüsse stellen also den Willen der verbündeten deutschen 
Regierungen dar.^ Der Bundesrat ist demnach kein Organ der Volks¬ 
vertretung; man darf ihn nicht etwa mit einem sog. Herrenhause oder 
einer ersten Kammer vergleichen; vielmehr verhält er sich zu dem 
Volksvertretungskörper des Reichstags ähnlich wie in den Einzel¬ 
staaten die durch die Ministerien vertretene Landesregierung zu den 
Landtagen?^ 
Da die deutschen Bundesstaaten an Größe und Bedeutung sehr 67 
ungleich sind, können sie im Bundesrat nicht alle gleiches Stimmrecht 
haben; es werden daher die Stimmen der kleinsten Staaten im Bun¬ 
desrat nur einfach, die Stimmen der größeren Staaten dagegen 
mehrfach gerechnet, und zwar fallen von den 58 Stimmen, welche 
der Bundesrat zählt, auf Preußen 17, auf Bayern 6, auf Sachsen 
und Württemberg je 4, auf Baden und Hessen je 3, auf Mecklenburg- 
Schwerin und Braunschweig je 2, auf alle anderen Staaten endlich 
je eine Stimme.^ 
Jeder Bundesstaat kann soviele Vertreter („B u n d e s r a t s - 68 
24 Im Bundesrate üben die Landesherren diejenigen Souveränitäts¬ 
rechte gemeinsam aus, auf deren alleinige und selbständige Ausübung sie 
zugunsten des Reichs mit dessen Gründung Verzicht geleistet haben. 
26 Dagegen hat allerdings die Einrichtung und Gestaltung des Bundes¬ 
rats, in welchen regelmäßig von den Regierungen nur Persönlichkeiten ent¬ 
sandt werden, die mit dem Staats- und Rechtsleben gründlich vertraut sind, 
die Schaffung eines weiteren Volksvertretungskörpers (Senat oder Herren¬ 
haus) neben dem Reichstage entbehrlich gemacht. 
2° Die Stimme des F ü r st e n t u m s W a l d e ck , das durch Staats¬ 
vertrag ganz in preußische Verwaltung übergegangen ist, wird auch von 
Preußen geführt, so daß dieses tatsächlich im Bundesrat 18 S t i m m e n 
hat. Die R eichslande Elsaß-Lothringen sind im Bundesrat 
nicht vertreten; doch kann der Statthalter zur Vertretung der Landesinter¬ 
essen Kommissare mit beratender, nicht beschließender Stimme in den 
Bundesrat entsenden. 
Bei der Verteilung der Stimmen im Bundesrat mußten die kleinen 
Staaten verhältnismäßig günstiger gestellt werden, als die großen. Bei 
einer Verteilung nach der Einwohnerzahl hätte Preußen mit seinen 37,3 
Millionen Einwohnern erheblich mehr als die Hälfte aller Stimmen zu be¬ 
ansprucheil, womit den Stimmen der übrigen Staaten jede Bedeutung ge¬ 
nommen wäre.
	        
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