Full text: [Theil 2, [Schülerband]] (Theil 2)

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Mil ein jedes Mitglied der bürgerliden Sefelchaft 
etwas zu den Bedürfuiffen derfelben beizutragen Hat, der 
Haugvater aber ein Mitglied einer folchen Sefeilfhaft if, 
fo muß €$ ihr nicht ‚genug ‚fen, alles, was zu feinem 
yofhofrftigen Unterhalte geböret, zu erwerben: fondern er 
muß auch auf dasjenige Sedacht feyn, mager zum Deßten 
des gemeinen Wefens ar die DbrigFeit abzugeben hat. 
Der- Hausvater muß ferner befergt feynin den Stand 
zu Fommen, daß er feinen Kindern, feinen Freunden, mb 
den Armen etwas geben; Fönue, 
Er muß audy etwas zu erüßrigen fuchen, damit er 
feine Nahrung verbeffern. Fann, Endlich muß er Semtüs 
het feyn, eins zurüc zu Jegen, damit er bei gähen Uns 
glücksfällen, bei Krankheiten, und in (einem Alter etwas 
zuzufeßen Habe, 
; Die Woficht des Ermwerbens; oder durch feine Arbeit 
fiß und den Seinigen, das Nöthige zu verdienen, if zwar 
jedem Stande gemein allein. die Mittel zu Erlangung 
diefer Ubficht find bei Perfonen von verfhiedenem Stande 
werfchieden; denn ber Reiche und Boruchme muß anders 
Haushalten, als der \arıne und geringe Mann. Der. Lands 
mann wirchfhaftet. anders, alg der Künfiler und Hands 
werFemanıt, und noch anders mirfhi haftet der Kaufmann, 
der Beamte. Indefjen gibt e8 allgemeine Srundfäge, 
danach man fi in allen Ständen richten muß, und Diele 
find eg, die bier follen gelehret merden, 
Drittes: HauptfAuck, 
Was erfodert werde, um wohl Haus zu Halten, 
‚oder zu. wirch(haften. 
Zu Haushalten geböret ein Wermögen; durch deffen 
guten Gebrauch‘ und. gehörige Verwaltung ermwirbe 
man das; mas zum Unterhalte nöthig if, ; 
; ; CDS ; Was
	        
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