Aus der Verfassung des Deutschen Reiches 153
9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand
der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;
desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leucht¬
feuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tages¬
marken);
10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im
Art. 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von
Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von Re¬
quisitionen überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Ur¬
kunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gericht¬
liche Verfahren;
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereins¬
wesen.
Art. 6. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den
Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegs¬
marine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn
im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag, wenn sie sich für
die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen aus¬
spricht.
III. Bundesrat
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der
Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich
in der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen
Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und
Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen und Württem¬
berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin 2,
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg je 1,
Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt,