Full text: Lesebuch zur deutschen Staatskunde (Nr. 48)

Aus der Verfassung des Deutschen Reiches 153 
9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand 
der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle; 
desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leucht¬ 
feuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tages¬ 
marken); 
10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und 
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im 
Art. 52; 
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von 
Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von Re¬ 
quisitionen überhaupt; 
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Ur¬ 
kunden; 
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte 
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gericht¬ 
liche Verfahren; 
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei; 
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereins¬ 
wesen. 
Art. 6. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den 
Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der 
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem 
Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegs¬ 
marine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn 
im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die 
Stimme des Präsidenten den Ausschlag, wenn sie sich für 
die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen aus¬ 
spricht. 
III. Bundesrat 
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 
Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich 
in der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen 
Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und 
Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen und Württem¬ 
berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin 2, 
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg je 1, 
Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt,
	        
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