Die Gerichtsverfassung 
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und der Zwangsvollstreckungen übertragen; sie werden vom Staate 
ernannt, handeln aber, soweit sie nicht Aufträge der Gerichtsbehördelt 
ausführen, als Beauftragte der Parteien. Die Gerichtsvollzieher 
beziehen in Bayern die Gebühren nnb Auslagen, die ihnen auf Grund 
der Gesetze zustehen, nicht selbst, sondern die Gebühren und Auslagen 
werden in Bayern für die Staatskasse erhoben. Die Gerichtsvoll¬ 
zieher beziehen dafiir vom Staate ein Gehalt. Von den Gebühren 
wird ihnen jedoch ein prozentualer Anteil zugeteilt. 
5. Die Notare. 
Die Notare sind in Bayern dazu berufen, öffentliche 214 
Beurkundungen und Beglaubigungen zu bewirken und Urkunden 
in amlliche Verwahrung zu nehmen, ferner Vermögens- und Nach¬ 
laßverzeichnisse aufzunehmen, Siegel anzulegen und abzunehmen, 
öffentliche Versteigerungen vorzunehmen und Versicherungen au 
Eidesstatt abzunehmen, die zum Zwecke einer Glaubhaftmachung ab¬ 
gegeben werden. 
Die Notare sind öffentliche Beamte; sie werden vom 
König auf Lebenszeit ernannt. Notar kann nur werden, wer die 
Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat. Der Notar kann in Bayern 
nicht zugleich Rechtsanwalt sein. Die Notare üben ihre amtliche 
Tätigkeit als Inhaber staatlicher Behörden, der Notariate, aus. Es 
bestehen in Bayern zurzeit 358 Notariate. Die Notare beziehen kei¬ 
nen Gehalt aus der Staatskasse, sondern sie erhalten Gebühren, d. h. 
Vergütungen, die von den Beteiligten für die Vornahme der einzel¬ 
nen Amtshandlungen zu zahlen sind. Sie stehen unter der Aufsicht 
der Präsidenten der Landgerichte, der Oberlandesgerichte und des 
Justizministeriums. 
Für jeden Oberlandesgerichtsbezirk wird mindestens eine N o t a- 
r i a t s k a m m e r errichtet. Dieser obliegt, über die Wahrung der 
Standesehre durch die Notare zu wachen, Streitigkeiten unter den 
Notaren und Streitigkeiten zwischen den Notaren und den Parteien 
zu vermitteln und die Angelegenheiten des Notariats gegenüber dem 
Justizministerium zu vertreten. 
6. Die Rechtsanwälte. 
Die Rechtsanwälte, deren Verhältnisse in einem besonderen 215 
Reichsgesetz, der „R e ch t sa n w a l t s 0 r d n u n g", geregelt wurden, 
sind berufen, die Parteien vor Gericht zu vertreten oder zu verteidigen; 
sie sind nicht Beamte, sondern Beauftragte der Parteien; doch werden 
sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Berufspflichten beeidigt.
	        
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