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Das Strafverfahren 
gründe. Die letzteren werden nachträglich schriftlich niedergelegt und 
das Urteil von den Richtern unterschrieben. Der ganzen Verhandlung 
wohnt ein Gerichtsschreiber an, dem die Fertigung des Protokolls 
obliegt. 
ZIO 4. Das schwurgerichtliche Verfahren. 
Im schwurgerichtlichen Verfahren werden die richterlichen Funk¬ 
tionen nicht (wie bei den Schöffengerichten) von den sog. Laienrich¬ 
tern und den Berufsrichtern gemeinsam ausgeübt, sondern sie sind 
unter beide verteilt: Die Geschworenen entscheiden ohne Mitwir¬ 
kung des Gerichtshofs über die Schuldsrage und die Frage nach den 
mildernden Umständen, während der aus dem Vorsitzenden und zwei 
Mitgliedern des Landgerichts bestehende Gerichtshof über die festzu¬ 
setzende Strafe beschließt. 
zu Bei Gelegenheit der Auswahl der Schössen schlagen die bei den 
Amtsgerichten zusammengetretenen Ausschüsse (s. Nr. 279) zu¬ 
gleich auch die als Geschworene geeigneten Personen vor. Alls 
diesen Personen wählt das Landgericht die für das nächste 
Jahr erforderliche Anzahl von Geschworenen aus (Jahres¬ 
liste). Die Schwurgerichte selbst treten nur periodisch zur 
Aburteilung der inzwischen ausgelaufenen Fälle zusammen. Für 
jede solche Session werden aus der Jahresliste kurz vorher 30 Ge¬ 
schworene ausgelost. Diese 30 Geschworenen müssen zu Beginn jeder 
einzelnen Sitzung erscheinen, und aus ihnen wird endlich jeweils 
durch das Los die aus 12 Personeil bestehende Geschworenenbank ge- 
gebildet, wobei der Staatsanwalt und der Angeklagte die Befugnis 
haben, eine gleiche Anzahl von Geschworenen sofort nach ihrer Aus¬ 
losung ohne Angabe eines Grundes abzulehnen. Die Geschworenen 
werden vor Eintritt in die Verhandlung aus gewissenhafte Erfüllung 
zi2 ihrer Richterpslichten beeidigt. Die Verhandlung selbst verläuft so¬ 
dann im allgemeinen wie oben (s. Nr. 306) geschildert. Nach Beendi¬ 
gung der Beweisaufnahme werden die vom Vorsitzenden entworfenen 
Fragen16, welche den Geschworenen zur Beantwortung vorgelegt 
16 D i e Fragen lauten z. B. bei einem Verbrechen der Körper¬ 
verletzung mit nachgefolgtem Tode (s. Nr. 274): 
1. Ist der Angeklagte A schuldig, am 10. Februar 19 . . in der Wirt¬ 
schaft zum Ochfen in X. den B vorsätzlich derart körperlich mißhandelt oder 
an der Gesundheit beschädigt zu haben, daß durch die Körperverletzung der 
Tod des Verletzten verursacht wurde? 
2. Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Sind mildernde Umstände 
vorhanden? 
3. Im Falle der Verneinung der ersten Frage: Ist der Angeklagte 
schuldig, in der genannten Zeit und an dem genannten Orte den B vor¬ 
sätzlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich mi߬ 
handelt oder an der Gesundheit beschädigt zu haben?
	        
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