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Das Wirtschaftsleben 
nicht übersteigen; bei Orts-, Fabrik-, Bau- und Jnnungskranken- 
kassen sind sie auf höchstens 4 % des Durchschnittslohnes der betei¬ 
ligten Arbeiterklasse bemessen. 
74 4. D i e K r a n k e n u n t e r st ü tz u n g wird bei jeder Erkran¬ 
kung für längstens 26 Wochen (also ein halbes Jahr) gewährt. Sie 
umfaßt bei der Gemeindekrankenversicherung: 
a. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand¬ 
lung, Arzneien sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche 
Heilmittel; 
d. ferner im Falle einer durch die Krankheit bedingten Erwerbs¬ 
unfähigkeit vom 3. Krankheitstag ab für jeden Arbeitstag ein 
Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Lohns 
gewöhnlicher Tagelöhner. 
An die Stelle dieser Leistungen kann auch freie Kur und Ver¬ 
pflegung in einem Krankenhause treten. In diesem Falle ist aber 
den Angehörigen, wenn der Erkrankte bisher deren Unterhalt aus 
seinem Verdienste bestritten hat, die Hälfte des Krankengeldes zu 
zahlen. 
75 Die Orts-, Betriebs-, Bau- und Jnnungskran- 
k e n k a s f e n haben die gleiche Krankenunterstützung zu gewähren. 
Doch bemißt sich bei ihnen das zu zahlende Krankengeld in der Regel 
höher als bei der Gemeindekrankenversicherung, nämlich auf die Hälfte 
des durchschnittlichen Tagesverdienstes der betreffenden Arbeiterklasse 
(nicht der gewöhnlichen Tagelöhner) bis zu einem Verdienst von 4 M. 
oder auch auf die Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Ver¬ 
sicherten bis zu einem Verdienste von 5 M. Auch haben diese Kassen 
an W ö ch n e r i n n e n für mindestens sechs Wochen die gleiche Unter¬ 
stützung wie an Kranke zu leisten und im Falle des Todes eines Ver¬ 
sicherten ein Sterbegeld mindestens im zwanzigsachen Be¬ 
trage des durchschnittlichen Tagelohnes zu zahlen. Doch können sie 
sich auch noch zu weiteren Leistungen in ihrem Statut verpflichten. 
II. Die Unfallversicherung. 
76 Die zwangsweise Unfallversicherung soll für den Fall einer im 
A r b e i t s b e t r i e b e sich ereignenden Körperverletzung oder Tötung 
eines Versicherten diesem oder seiner Familie einen Ersatz für den aus 
dem Unfall erwachsenden Vermögensschaden gewähren. Sie wurde 
in den Jahren 1884—1887 eingeführt durch mehrere, inzwischen auf 
Grund der gewonnenen Erfahrungen neu gefaßte Gesetze: das Ge¬ 
werbeunfallversicherungsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz für Land- 
und Forstwirtschaft, das Barlunfallversicherungsgesetz und das See- 
unfallversicherungsgesetz.
	        
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