Das Wirtschaftsleben
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Wie amtliche Ärzte, so sind in Bayern auch amtlicheTier-
ü r z t e bestellt. Die Ausgaben der amtlichen Tierärzte sind haupt¬
sächlich die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Viehseuchen und bei
der Schlachtvieh- und Fleischbeschau, die Beaufsichtigung der Schlacht¬
häuser, der Metzgereien und ähnlicher Geschäftsbetriebe, die Mit¬
wirkung bei der Handhabung der Gesundheits- und Nahrungsmittel¬
polizei und die Mitwirkung bei öffentlichen Maßnahmen zur Hebung
der landwirtschaftlichen Tierzucht.
Als amtlicher Tierarzt ist für den Bezirk eines jeden Bezirks¬
amts ein B e z i r k s t i e r a r z t bestellt. Die unmittelbaren Städte
können Tierärzte als Gemeindebeamte bestellen, diese können vom
Ministerium des Innern mit der Wahrnehmung des bezirkstierärzt¬
lichen Dienstes für den Bezirk der Stadt betraut werden und führen
dann die Bezeichnung Städtischer Bezirkstierarzt. Wer¬
den solche in unmittelbaren Städten nicht ausgestellt, so werden auch
hier Bezirkstierärzte wie für die Bezirksamtssprengel bestellt. Für
die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Einfuhr von Tieren, von
Nohstofsen und von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstosses
von Tierseuchen sein können, aus dem Ausland werden Grenz-
tierärzte ausgestellt, denen Assistenten beigegeben werden können.
Endlich können die Distriktsgemeinden besondere Tierärzte ausstellen,
die den Titel Distriktstierärzte führen; diesen können für
den Bezirk des Distrikts auch einzelne Geschäfte des Bezirkstierarztes
übertragen werden.
Als höhere tierärztliche Beamte sind bei den Kreisregierungen
für den Umfang des Regierungsbezirks Tierärzte mit dem Titel
Regie r un gs - und Veterinärrat bestellt und außerdem ist
bei dem Ministerium des Innern ein amtlicher Tierarzt aufgestellt,
dessen Tätigkeit sich aus das ganze Land erstreckt.
Tierärzte, die die Stelle eines amtlichen Tierarztes erreichen
wollen, haben in der Regel eine einjährige Praxis als Tierarzt,
über die verschiedene nähere Bestimmungen getroffen sind, abzulegen
und ferner sich einer Prüf u n g zu unterziehen, die jährlich einmal
vor einer besonders gebildeten Kommission abgehalten wird, deren
Vorsitzender der tierärztliche Referent des Ministeriums des In¬
nern ist.
Auch der O b e r m e d i z i n a l a u s s ch u ß und die Kreis-
m e d i z i n a l a u s s ch ü s s e (s. Nr. 865 und 866) kommen, und
zwar ersterer für das Ministerium des Innern, letztere für die Kreis¬
regierungen als sachverständige Organe für Angelegenheiten des
Veterinärwesens in Betracht.