Die Jagd und die Fischerei 
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Fischzüchter nud sonstige Fischerei-Interessenten Deutschlands Aus¬ 
künfte und Ratschläge zu erteilen und durch Veröffentlichungen aus 
diesen Gebieten aufklärend und belehrend 31t wirken. 
Weiter ist in München ein Landesinspektor für F i - 
scheret aufgestellt, der im Benehmen mit den Fifchereivereinen 
auf die Hebung der Fischerei und der Fischzucht in Bayern hinzu¬ 
wirken hat; er ist auch das sachverständige Organ der Staatsregierung 
für fischereiwirtschaftliche Fragen. 
7. Kapitel. 
Acrs Gewerbe. 
I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens. 
Während die Land- und Forstwirtschaft, der Bergbau, die Jagd 1181 
und die Fischerei daraus gerichtet sind, der Natur die für die mensch¬ 
liche Wirtschaft dienenden Roherzeugnisse abzugewinnen, befassen sich 
die Gew erb e1 mit der weiteren Verarbeitung dieser Erzeugnisse; 
sie bilden also gewissermaßen das Mittelglied zwischen der sog. Ur- 
erzeugung und dem den Umsatz der Güter vermittelnden Handel (s. 
Nr. 962). Die gesamte gewerbliche Tätigkeit eines Landes oder 
irgend eines räumlich begrenzten Gebiets nennt man seine I n - 
d u st r i e. 
Das Gewerbewesen im weiteren Sinne hat seine gesetzliche Rege- 1182 
lung hauptsächlich durch ein mnfassendes vielfach geändertes Gesetz, 
die Gewerbeordnung s ii r das Deutsche R e i chch ge¬ 
funden. Verschiedene Gebiete sind für Bayern noch durch das ältere, 
durch die Reichsgewerbeordnung zum großen Teil ersetzte bayerische 
Gesetz über das „Gewerbswesen" geregelt. 
Das Reich übt die 0 b e r st e Aussicht über das Gewerbewesen 1183 
durch das Reichsamt des Innern aus. Die Ausführung der reichs¬ 
gesetzlichen Vorschriften und die sonstige Förderung des Gewerbe- 
* Im weitesten Sinne versteht man unter Gewerbe nicht nur die 
obengenannte industrielle Erwerbstätigkeit, sondern überhaupt jede auf 
Erwerb gerichtete Berufstätigkeit; in diesem Sinne spricht 
man daher auch von einem Landwirtschaftsgewerbe, einem Handelsgewerbe 
usw. 
Zu den Gewerben, deren Verhältnisse die Gewerbeordnung regelt, 
gehören im wesentlichen nicht nur die oben erwähnten Jndustriegewerbe 
(Gewerbe der Stoffbcarbcitung), sondern auch die Handelsgewerbe und die 
Gewerbe, welche (wie z. B. das der Agenten) in der Leistung solcher per¬ 
sönlicher Dienste bestehen, die keine höhere Ausbildung voraussetzen. 
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