Post und Telegraphie
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noch Portobefreiungen und Portovergünstigungen für Sendungen an
Militärpersonen.
Der P o st v e r k e h r der bayerischen öffentlichen 125z
Behörden und Organe ist darnach grundsätzlich portopflichtig. Um
aber den Behörden und Organen das Abfertigungsgeschäft zu er¬
leichtern, werden bei Sendungen der Zivilstaatsverwaltungen mit
Ausnahme der Staatseisenbahnverwaltung die Postgebühren in der
Regel nicht einzeln entrichtet, sondern die Sendungen werden unfran¬
kiert zur Post gegeben, dafiir aber entrichten die anderen Verwal¬
tungen Baufchbeträge an die Postverwaltung. Es besteht sogenannte
Portoablösung.
d. Bauwesen, Wege- und Wasierrecht.
1. Die Behörden?
a. Die oberste Leitung des Staatsbauwesens, des Straßen- und 1254
des Wasserwesens obliegt in Bayern dem Ministerium des Innern.
Bei diesem ist zu diesem Zwecke eine besondere Abteilung, die
Ober st e Baubehörde, gebildet. Sie hat die Flußkarten und
die Beschreibungen der Verhältnisse der Straßen-, Brücken-.und Land¬
bauten (die Straßen-, Brücken- und Landbaukataster) zu führen, die
Dienstinstrnktionen für das Staatsbailwesen auszuarbeiten, alle
Gegenstände technischer und finanzieller Art auf dem Gebiet des
Straßen-, Brücken-, Wasser- und Hochbauwesens, die sich bei den
sämtlichen Zivilstaatsministerien ergeben? zu bearbeiten, endlich den
gesamten Staatsbaudienst zu überwachen. Zur Erledigung von An¬
gelegenheiten, die der Ausnützung der Wasserkräfte dienen, ist bei
der Obersten Baubehörde eine besondere Wasserkraft-Abtei¬
lung errichtet, die sich auch mit der Abgabe von Gutachten über die
Ausnützung von Wasserkräften durch Private befaßt.
* Wer in Bayern Anstellung im höheren Staatsbaudienst
finden will, muß ein humanistisches oder ein Realgymnasium oder eine
bayerische Oberrealschule absolviert, an der Technischen Hochschule den für
Hochbau- und Jngenieurwissenschasten vorgeschriebenen Unterricht besucht
und die Diplomprüfung (Absolutorialprüfung) mindestens mit der Note 3
bestanden haben, zwei Jahre bei Staatsbaubehörden praktisch tätig gewesen
sein — mit der Genehmigung der Obersten Baubehörde kann ein Teil der
Praxis auch bei Kreis- und Gemeindebauten genommen werden — und
endlich die praktische Staatsprüfung bestanden haben. Diese wird alljährlich
bei der Obersten Baubehörde, und zwar zum Teil mit besonderen Ausgaben
für die Kandidaten des Landbaufachs und des Jngenieurfachs abgehalten.
* Eine Einschränkung besteht für die Vcrkehrsverwaltung.