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Das Wirtschaftsleben
den Wasserabfluß nachteilig beeinflussen, wie z. B. das Einwerfen
von Schutt, voir Unrat, von Tierkörpern ist verboten, doch kann die
Distriktsverwaltungsbehörde Ausnahmen ztllassen.
Jede andere Benutzung des Wassers von öffentlichen Gewässern,
wie z. B. die Errichtung von Schöpfwerken, Badehäusern, Wasch¬
häusern, ist nur mit Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde
gestattet. Besondere Bestimmungen bestehen über die Errichtung
von Stauanlagen.
5. Eingehende Bestimmungen sind über die I n st a n d h a l -
t tl n g der Gewässer getroffen. Die Unterhaltung und der
Schutz der User der öffentlichen Flüsse ist Sache der Kreisgemeinden,
im übrigen erfolgt die Instandhaltung der öffentlichen Gewässer
durch den Staat. Den Kreisgemeinden obliegt auch die Instandhal¬
tung der Privatflüsse, bei denen eine erhebliche Hochwassergefahr be¬
steht. Die Erhaltung der sonstigen Privatflüsse und der Bäche und
der geschlossenen Gewässer ist Sache der Beteiligten.
6. Zur Benützung der Gewässer, insbesondere zur Herstellung
und Unterhaltung von Bewässerungs- und von Entwässerungsan¬
lagen, zur Instandhaltung von Gewässern (Reinigung und Rän-
mung, zum Schutz der Ufer u. a.) und endlich zur Herstellung und
Unterhaltung von Trink- und Nutzwasserleitungen können öffent¬
liche W a s s e r g e n o s s e n s ch a s t e n gebildet werden. Die Bildung
kann entweder durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten erfol¬
gen (freiwillige Genossenschaften) oder durch Mehrheitsbeschluß der
Beteiligten mit zwangsweiser Beiziehung der Minderheit (Genossen¬
schaften mit Beitrittszwang) oder lediglich durch Verfügung der
Kreisregierung (Zwangsgenossenschaften). Die Bildung der zwei
letzteren Arten von Genossenschaften, die einen Eingriff in das freie
Belieben des einzelnen enthält, kann nur unter gewissen Voraus¬
setzungen erfolgen. Die näheren Verhältnisse der einzelnen Genossen¬
schaften werden durch die Genossenschaftssatzung geregelt.
7. Zur Förderung der Benutzung und der Instandhaltung der
Gewässer läßt das Gesetz Eingriffe in das E i g e n t u m u n d
in die Entschließungssreiheit der einzelnen zu, so
kann für verschiedene Zwecke die Zwangsenteignung nach den all¬
gemeinen für sie geltenden Bestimmungen (s. Nr. 428) erfolgen
unter anderm, um Grund- oder Quellwasser zu gewinnen, das zur
Befriedigung eines unabweisbaren wirtschaftlichen Bedürfnisses
einer Ortschaft notwendig ist. Das von den Berechtigten nicht be¬
nutzte Wasser eines Privatslusses kann von den Eigentümern anderer
Grundstücke unter gewissen Voraussetzungen gegen Entschädigung be-