4. Teil.
Die auswärtigen Angelegenheiten.
1. Ueberblick.
1294 Die frühere Zersplitterung Deutschlands machte sich besonders
schmerzlich fühlbar in seinen Beziehungen zum Ausland, dem gegen¬
über es infolge des Mangels einer Zusammenfassung seiner Kräfte
zumeist zur Ohnmacht verurteilt war. Das ist anders geworden seit
Errichtung des Deutschen Reiches, welches nunmehr als achtung¬
gebietendes Ganzes anderen Staaten gegenübersteht und seinen An¬
gehörigen den Schutz, den sie vordem so schwer vermissen mußten, voll
zu gewähren vermag.
1295 Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist fast aus¬
schließlich Sache des Reichs? Sie untersteht dem Kaiser: insoweit
1 Allerdings haben auch jetzt noch die Einzelstaaten das Recht, für ihre
Angelegenheiten im Auslande besondere diplomatische Vertreter (Gesandte)
zu bestellen und solche zu empfangen; doch ist diese Befugnis von geringer
praktischer Bedeutung, nachdem fast alle Verwaltungszweige, welche Be¬
ziehungen zu auswärtigen Staaten bieten, aus das Reich übergegangen sind.
Bayern hat je einen „außerordentlichen Gesandten und bevoll¬
mächtigten Minister" entsandt nach Italien, Oesterreich-Ungarn, dem Päpst¬
lichen Stuhl und nach Rußland, einen Ministerresidenten nach der Schweiz,
und einen gemeinschaftlichen Geschäftsträger nach Paris für Frankreich und
Belgien. In Bayern sind beglaubigt Gesandte der soeben bezeichneten
Staaten, ferner von Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden,
Persien, Portugal, Schweden und Spanien; ein großer Teil hiervon ist
gleichzeitig beim Deutschen Kaiser beglaubigt und hat seinen Sitz in Berlin.
An Höfen, bei denen bayerische Gesandte beglaubigt sind, sind sie zu
bevollmächtigen, die Gesandten des Reichs, wenn diese verhindert sind, zu
vertreten. Das Reich ist verpflichtet, als Entgelt hierfür und dafür, daß an
Orten, an denen Bayern eigene Gesandtschaften unterhält, die bayerischen
Angelegenheiten von den Gesandten des Reichs nicht zu erledigen sind, eine
Vergütung zu entrichten.
Ferner lassen auch jetzt noch die größeren deutschen Staaten sich
untereinander durch ständige Gesandte vertreten; denn wenn auch die
wichtigsten gemeinschaftlichen Angelegenheiten nunmehr der Reichsgesetz-