Full text: Deutsche Bürgerkunde

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Landwirtschaft, Handel und Gewerbe 
nungsvorstandes, gleich den Gemeindeabgaben, im Ver¬ 
waltungswege eingezogen. Bewährten Innungen kann 
von der höhern Verwaltungsbehörde bis auf Widerruf 
die Befugnis beigelegt werden, auch die außerhalb der 
Innung stehenden, zur Aufnahme an sich befähigten 
Arbeitgeber dem Jnnungsschiedsgericht, sowie den von 
der Innung für das Lehrlingswesen erlassenen Vor¬ 
schriften zu unterwerfen. Ja die Annahme von Lehr¬ 
lingen kann ihnen, wenn sie nicht der Innung bei¬ 
treten, von einem bestimmten Zeitpunkt ab ganz unter¬ 
sagt werden. Ebenso können sie zu den Kosten der 
Jnnungseinrichtungen (Fachschulen u. s. w.) herange¬ 
zogen werden, wogegen ihnen auch deren Mitbenutzung 
zusteht. 
Die Innungen können sich innerhalb des Bezirks 
der gemeinsamen Aufsichtsbehörde zu Jnnungsaus- 
schüssen und darüber hinaus zu Jnnungsverbün- 
den vereinigen. Die Gemeinde- und die höhern staat¬ 
lichen Verwaltungsbehörden üben weitgehende Auf¬ 
sichtsrechte über die Innungen aus, die sich bis zur 
Schließung der Innung, des Jnnungsausschusses und 
des Jnnungsverbandes steigern können. 
Gewerbliche Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den Ge- 
Arbeiter werbtreibenden und den gewerblichen Arbeitern „ist, 
vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Be¬ 
schränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft." 
Arbeits- Für minderjährige, d. h. aus der Volksschule ent- 
bücher lassene und nicht über 21 Jahre alte Arbeiter sind poli¬ 
zeilich ausgefertigte Arbeitsbücher vorgeschrieben. Sie 
werden vom Arbeitgeber aufbewahrt und mit einem Ein¬ 
trag über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ver¬ 
sehen. Nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhält¬ 
nisses wird das Arbeitsbuch der Arbeiter unter 16 Jahren 
regelmäßig an Vater oder Vormund, mit Genehmigung 
der Gemeindebehörde aber auch an den Arbeiter selbst 
oder an die Mutter oder sonstige Angehörige ausge-
	        
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