Full text: Deutsche Bürgerkunde

Sonntagsruhe 
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den) schadlos zu halten. Doch soll es, mit Genehmigung 
der untern Verwaltungsbehörde, genügen, wenn den 
betreffenden Arbeitern wenigstens der Besuch des sonn¬ 
täglichen Gottesdienstes ermöglicht und wenn ihnen 
an Stelle des Sonntags in der Woche eine Ruhezeit 
von 24 Stunden gewährt wird. 
Andrerseits kann durch Kaiserliche Verordnung, mit Ausdehnung 
Zustimmung des Bundesrats, die Beschäftigung von 
Arbeitern an Sonn- und Festtagen auch für andre als 
die oben (S. 287) genannten Gewerbe, also namentlich 
auch für die sogenannte Hausindustrie verboten 
werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die soaenann- Ausnahmc- 
ten ununterbrochnen Betriebe, für die an bestimmte bcwilli- 
Jahreszeiten (Kampagnen) gebundnen und für die Zungen 
Saisonbetriebe allgemeine Ausnahmen zuzulassen, doch 
so, daß die darin beschäftigten Arbeiter mindestens an 
jedem zweiten oder dritten Sonntag die ausgiebigere 
Ruhe (S. 288) genießen. 
Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehal¬ 
ten, für einzelne nicht auf einen Sonntag fallende Fest¬ 
tage (jedoch nicht für Weihnachten, Neujahr, Ostern, 
Himmelfahrt und Pfingsten) Abweichungen von der 
Regel zu gestatten. 
Die höhern Verwaltungsbehörden können 
in ihren Bezirken Ausnahmen zulassen für Gewerbe, 
„deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn¬ 
oder Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen 
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Be¬ 
völkerung erforderlich ist." Ebenso, nach Erörterung 
des Sachverhalts in öffentlicher Verhandlung, für- 
einzelne Triebwerke, die ausschließlich oder vorwiegend 
durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegt 
werden. 
Endlich ist die untere Verwaltungsbehörde 
zur Bewilligung von Ausnahmen berechtigt, „wenn 
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