Sonntagsruhe
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den) schadlos zu halten. Doch soll es, mit Genehmigung
der untern Verwaltungsbehörde, genügen, wenn den
betreffenden Arbeitern wenigstens der Besuch des sonn¬
täglichen Gottesdienstes ermöglicht und wenn ihnen
an Stelle des Sonntags in der Woche eine Ruhezeit
von 24 Stunden gewährt wird.
Andrerseits kann durch Kaiserliche Verordnung, mit Ausdehnung
Zustimmung des Bundesrats, die Beschäftigung von
Arbeitern an Sonn- und Festtagen auch für andre als
die oben (S. 287) genannten Gewerbe, also namentlich
auch für die sogenannte Hausindustrie verboten
werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die soaenann- Ausnahmc-
ten ununterbrochnen Betriebe, für die an bestimmte bcwilli-
Jahreszeiten (Kampagnen) gebundnen und für die Zungen
Saisonbetriebe allgemeine Ausnahmen zuzulassen, doch
so, daß die darin beschäftigten Arbeiter mindestens an
jedem zweiten oder dritten Sonntag die ausgiebigere
Ruhe (S. 288) genießen.
Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehal¬
ten, für einzelne nicht auf einen Sonntag fallende Fest¬
tage (jedoch nicht für Weihnachten, Neujahr, Ostern,
Himmelfahrt und Pfingsten) Abweichungen von der
Regel zu gestatten.
Die höhern Verwaltungsbehörden können
in ihren Bezirken Ausnahmen zulassen für Gewerbe,
„deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn¬
oder Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Be¬
völkerung erforderlich ist." Ebenso, nach Erörterung
des Sachverhalts in öffentlicher Verhandlung, für-
einzelne Triebwerke, die ausschließlich oder vorwiegend
durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegt
werden.
Endlich ist die untere Verwaltungsbehörde
zur Bewilligung von Ausnahmen berechtigt, „wenn
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