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bald als Einnahmequelle erkannt und die Abhaltung von Märkten
an seine Zustimmung gebunden wurde, daß sich in der Stadt ein
besonderer Handwerkerstand herausbildete und daß hier, wo die
Interessen einer zahlreichen Bewohnerschaft ganz verschieden
waren und in Widerstreit gerieten, sich die Organisation einer
besonderen Verwaltung als notwendig erwies, um den Weg zu
erkennen, auf dem sich die Entwicklung des Städtewesens voll¬
zogen hat, den wir in seinen Einzelheiten hier aber nicht weiter
verfolgen wollen.
Zwar bestanden aus römischer Zeit her in Deutschland
noch zwölf Städte (Augsburg, Basel, Chur, Köln, Konstanz,
Mainz, Metz, Regensburg, Speier, Straßburg, Trier und
Worms), die sich als Bischofssitze erhielten, in ihrer rechtlichen
Stellung aber in nichts von den Dörfern unterschieden. Auch
die von den deutschen Königen, insbesondere von Heinrich I.,
dem „Städtegründer", angelegten befestigten Plätze, Burgen,
hinter deren Mauern die Landleute bei feindlichen Einfällen
sich und ihre Habe bringen konnten, sind nicht Städte in unserem
Sinne; nur die günstiger gelegenen unter ihnen haben sich dazu
entwickelt. Unter „Stadt" ist nunmehr ein mit Marktrecht,
Stadtgericht und politischer Selbstverwaltung ausgestatteter Ort
zu verstehen. Der Ausgangspunkt für die Entwicklung des
Stadtrechts ist im M a r k t r e ch t zu suchen. Die römischen
Städte auf deutscher Erde, die die Stürme der Völkerwanderung
überdauert hatten, besaßen das Marktrecht (aber wie gesagt
ursprünglich nicht das Stadtrecht) zum Teil von alters her;
andere Orte sind im Anschluß an Pfalzen und Burgen auf Grund
des Marktverkehrs allmählich zu Städten erwachsen; zahlreiche
andere Städte sind durch Besiedelung alter Niederlassungen mit
freien Kaufleuten und Handwerkern entstanden, die ihre Haus¬
stätten gegen Zins oder als zinsfreies Eigen erhielten, denen sich
dann seit dem 12. Jahrhundert weitere anschlossen, die aus wirt¬
schaftlichen oder politischen Gründen „aus wilder Wurzel" ge¬
gründet oder als Dörfer oder stadtähnliche Anlagen zu Städten
erhoben wurden, indem man die maßgebend gewordene Städte-
verfasiung auf sie übertrug.
Die Erteilung von Stadtrechtsprivilegien blieb bis zum
13. Jahrhundert ein ausschließliches Recht des Königs; nach und
nach fingen dann die Fürsten auch an, unter stillschweigender
Duldung des Reichs Stadtprivilegien zu erteilen.
Jede Stadt hatte einen Stadtherrn, der im ganzen Stadt¬
gebiete oder in einem Teil davon Grundherr und Gerichtsherr
war. Es gab, je nachdem die Gründung auf fiskalischem oder auf
dem Grund und Boden eines mit dem königlichen Marktprivileg