Full text: Deutsches Staatsleben einst und jetzt

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bald als Einnahmequelle erkannt und die Abhaltung von Märkten 
an seine Zustimmung gebunden wurde, daß sich in der Stadt ein 
besonderer Handwerkerstand herausbildete und daß hier, wo die 
Interessen einer zahlreichen Bewohnerschaft ganz verschieden 
waren und in Widerstreit gerieten, sich die Organisation einer 
besonderen Verwaltung als notwendig erwies, um den Weg zu 
erkennen, auf dem sich die Entwicklung des Städtewesens voll¬ 
zogen hat, den wir in seinen Einzelheiten hier aber nicht weiter 
verfolgen wollen. 
Zwar bestanden aus römischer Zeit her in Deutschland 
noch zwölf Städte (Augsburg, Basel, Chur, Köln, Konstanz, 
Mainz, Metz, Regensburg, Speier, Straßburg, Trier und 
Worms), die sich als Bischofssitze erhielten, in ihrer rechtlichen 
Stellung aber in nichts von den Dörfern unterschieden. Auch 
die von den deutschen Königen, insbesondere von Heinrich I., 
dem „Städtegründer", angelegten befestigten Plätze, Burgen, 
hinter deren Mauern die Landleute bei feindlichen Einfällen 
sich und ihre Habe bringen konnten, sind nicht Städte in unserem 
Sinne; nur die günstiger gelegenen unter ihnen haben sich dazu 
entwickelt. Unter „Stadt" ist nunmehr ein mit Marktrecht, 
Stadtgericht und politischer Selbstverwaltung ausgestatteter Ort 
zu verstehen. Der Ausgangspunkt für die Entwicklung des 
Stadtrechts ist im M a r k t r e ch t zu suchen. Die römischen 
Städte auf deutscher Erde, die die Stürme der Völkerwanderung 
überdauert hatten, besaßen das Marktrecht (aber wie gesagt 
ursprünglich nicht das Stadtrecht) zum Teil von alters her; 
andere Orte sind im Anschluß an Pfalzen und Burgen auf Grund 
des Marktverkehrs allmählich zu Städten erwachsen; zahlreiche 
andere Städte sind durch Besiedelung alter Niederlassungen mit 
freien Kaufleuten und Handwerkern entstanden, die ihre Haus¬ 
stätten gegen Zins oder als zinsfreies Eigen erhielten, denen sich 
dann seit dem 12. Jahrhundert weitere anschlossen, die aus wirt¬ 
schaftlichen oder politischen Gründen „aus wilder Wurzel" ge¬ 
gründet oder als Dörfer oder stadtähnliche Anlagen zu Städten 
erhoben wurden, indem man die maßgebend gewordene Städte- 
verfasiung auf sie übertrug. 
Die Erteilung von Stadtrechtsprivilegien blieb bis zum 
13. Jahrhundert ein ausschließliches Recht des Königs; nach und 
nach fingen dann die Fürsten auch an, unter stillschweigender 
Duldung des Reichs Stadtprivilegien zu erteilen. 
Jede Stadt hatte einen Stadtherrn, der im ganzen Stadt¬ 
gebiete oder in einem Teil davon Grundherr und Gerichtsherr 
war. Es gab, je nachdem die Gründung auf fiskalischem oder auf 
dem Grund und Boden eines mit dem königlichen Marktprivileg
	        
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