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den Eigentümer, dauernde Lasten und Einschränkungen des Eigentums
(z. B. Altenteile, Dienstbarkeiten) und die auf dem Grundstücke lastenden
Hypotheken und Grundschulden.
Nach der von der Reichsregierung vorgeschlagenen Änderung des Ge¬
richtsverfassungsgesetzes soll der Amtsrichter als Einzelrichter bei Über¬
tretungen und leichteren Vergehen zu entscheiden haben.
Schöffengerichte. Für die Verhandlung und Entscheidung von
Strafsachen werden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. Diese
bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus der Bevölkerung
gewühlten Schöffen1. Die Schöffen erhalten lediglich Vergütung ihrer
Reisekosten. Die Schöffengerichte sind zuständig für alle einfachen Über¬
tretungen, ferner für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von
höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 Mk. bedroht sind,
sodann für einfache Beleidigungen, für einfache Körperverletzungen, für
schweren Hausfriedensbruch, für das Vergehen des Diebstahls, wenn der
Wert des Gestohlenen 150 Mk. nicht übersteigt, unter derselben Voraus¬
setzung für das Vergehen der Unterschlagung, des Betrugs sowie der Sach¬
beschädigung.
Landgerichte. Diese werden mit einem Präsidenten und der
erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. Es werden
bei diesen Gerichten Zivil- und Strafkammern gebildet. Vor die Zivil¬
kammern gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den
Amtsgerichten zugewiesen sind. Vor den Strafkammern werden direkt zur
ersten Aburteilung gebracht die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit
der Schöffengerichte gehören, diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bedroht sind, die Verbrechen der Personen, welche zur
Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sodann die
schwereren Fälle von Diebstahl, Hehlerei, Betrug.
Schwurgerichte. Diese bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuld -
frage berufenen Geschworenen. Sie sind zuständig für die Verbrechen,
welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts
gehören. Solche Verbrechen sind z. B. Münzverbrechen, Meineid, Mord,
Totschlag, Urkundenfälschung, Brandstiftung. Die Zuständigkeit der Schwur¬
gerichte soll beschränkt, Urkundenfälschung, Amtsverbrechen, Konkurs- und
Banköepotsverbrechen ihrer Rechtsprechung entzogen werden (Vorschlag einer
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Kammern für Handelssachen. Falls ein Bedürfnis dazu vor¬
liegt, können bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen errichtet
werden. Sie haben zu entscheiden in Streitfragen aus dem Gebiet des
Handels. Sie sind besetzt mit einem Mitglied des Landgerichts als Vor-
1 Über diese siehe Näheres im Gerichtsverfassungsgesetz §§ 31—35.