Full text: Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre

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den Eigentümer, dauernde Lasten und Einschränkungen des Eigentums 
(z. B. Altenteile, Dienstbarkeiten) und die auf dem Grundstücke lastenden 
Hypotheken und Grundschulden. 
Nach der von der Reichsregierung vorgeschlagenen Änderung des Ge¬ 
richtsverfassungsgesetzes soll der Amtsrichter als Einzelrichter bei Über¬ 
tretungen und leichteren Vergehen zu entscheiden haben. 
Schöffengerichte. Für die Verhandlung und Entscheidung von 
Strafsachen werden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. Diese 
bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus der Bevölkerung 
gewühlten Schöffen1. Die Schöffen erhalten lediglich Vergütung ihrer 
Reisekosten. Die Schöffengerichte sind zuständig für alle einfachen Über¬ 
tretungen, ferner für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von 
höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 Mk. bedroht sind, 
sodann für einfache Beleidigungen, für einfache Körperverletzungen, für 
schweren Hausfriedensbruch, für das Vergehen des Diebstahls, wenn der 
Wert des Gestohlenen 150 Mk. nicht übersteigt, unter derselben Voraus¬ 
setzung für das Vergehen der Unterschlagung, des Betrugs sowie der Sach¬ 
beschädigung. 
Landgerichte. Diese werden mit einem Präsidenten und der 
erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. Es werden 
bei diesen Gerichten Zivil- und Strafkammern gebildet. Vor die Zivil¬ 
kammern gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den 
Amtsgerichten zugewiesen sind. Vor den Strafkammern werden direkt zur 
ersten Aburteilung gebracht die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit 
der Schöffengerichte gehören, diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bedroht sind, die Verbrechen der Personen, welche zur 
Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sodann die 
schwereren Fälle von Diebstahl, Hehlerei, Betrug. 
Schwurgerichte. Diese bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuld - 
frage berufenen Geschworenen. Sie sind zuständig für die Verbrechen, 
welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts 
gehören. Solche Verbrechen sind z. B. Münzverbrechen, Meineid, Mord, 
Totschlag, Urkundenfälschung, Brandstiftung. Die Zuständigkeit der Schwur¬ 
gerichte soll beschränkt, Urkundenfälschung, Amtsverbrechen, Konkurs- und 
Banköepotsverbrechen ihrer Rechtsprechung entzogen werden (Vorschlag einer 
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Kammern für Handelssachen. Falls ein Bedürfnis dazu vor¬ 
liegt, können bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen errichtet 
werden. Sie haben zu entscheiden in Streitfragen aus dem Gebiet des 
Handels. Sie sind besetzt mit einem Mitglied des Landgerichts als Vor- 
1 Über diese siehe Näheres im Gerichtsverfassungsgesetz §§ 31—35.
	        
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