Full text: Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre

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gericht durch einen Oberreichsanwalt und Reichsanwälte. Die Staatsanwälte 
dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Die Beamten des Polizei- 
nnd Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind 
in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei 
dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge 
zu leisten. 
Rechtsanwaltschaft. Vor den Landgerichten und vor allen Ge¬ 
richten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem 
Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten 
lassen (Anwaltsprozeß). Ebenso ist die Verteidigung durch einen Rechts¬ 
anwalt im Strafprozeß notwendig in den Sachen, welche vor dem Reichs¬ 
gericht in erster Instanz oder vor dem Schwurgericht zu verhandeln sind. 
Jeder, der die volle Befähigung zum Richteramt besitzt, kann zur 
Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt bei einem 
bestimmten Gericht, in dessen Bezirk der Anwalt seinen Wohnsitz haben 
muß. Der Anwalt hat Freiheit in der Annahme von Mandaten; er soll 
Vertretung in Prozessen ablehnen, wenn er von dem Unrecht des Pro¬ 
zessierenden überzeugt ist. Die Gebühren der Rechtsanwälte sind durch eine 
besondere Gebührenordnung festgesetzt. 
Die Hilfsbeamten der Gerichte. 
a) Gerichtsschreiber. Bei jedem Gerichte ist eine Gerichtsschreiberei 
eingerichtet. Die Gerichtsschreiber (Sekretäre) haben Protokolle aufzunehmen 
und Ausfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen zu erteilen; 
b) besondere Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte sind in 
den Gerichtsvollziehern bestellt. 
Besondere Gerichte für bestimmte Verhältnisse sind: 
a) die Militärgerichte; b) Konsulargerichte; c) Schiedsgerichte; d) Kauf¬ 
mannsgerichte. Zugelassen sind als besondere Gerichte: die auf Staats- 
vertcägen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte, Gemeinde¬ 
gerichte, Gewerbegerichte, Gerichte für die landesherrlichen Familien, für 
die Standesherren, Kriegsgerichte, endlich Jugendgerichte; diese mit 
der Aufgabe, bei Zuwiderhandlungen Jugendlicher gegen die gesetzliche 
Ordnung nicht die Strenge des Strafgesetzes, sondern vormundschaftlich 
erziehende Fürsorge eintreten zu lassen. 
Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens. Die Gerichts¬ 
verhandlung, einschließlich der Urteils- und Beschlußverkündung ist in der 
Regel eine öffentliche. Doch kann durch das Gericht für die eigentliche 
Verhandlung oder einen Teil dieser die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, 
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der 
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit befürchten läßt. 
Die Gerichtssprache ist die deutsche. Wird unter Beteiligung von 
Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so 
ist ein Dolmetscher zuzuziehen.
	        
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