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barkeit getroffen: a) bei Aussatz, Cholera, Diphtherie (Rachenbräune), Fleck¬
fieber (Flecktyphus), Gelbfieber, übertragbarer Genickstarre, Pest, Pocken,
Rückfallfieber, übertragbarer Ruhr (Dysenterie), Scharlach und Typhus
(Unterleibstyphus); b) bei Favus (Erbgrind), Keuchhusten (Stickhusten),
Körnerkrankheit (Granulöse), Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, wenn
und solange in dem Auswurf Tuberkelbazillen enthalten sind, Masern, Milz¬
brand, Mumps (übertragbarer Ohrspeicheldrüsenentzündung, Ziegenpeter),
Röteln, Rotz, Tollwut (Wasserscheu) und Windpocken.
Die Anordnungen sind folgende: Lehrer (Lehrerinnen) und Schüler
(Schülerinnen), welche an einer der unter a) und b) genannten Krankheiten
leiden, bei Körnerkrankheit jedoch nur, solange die Kranken deutliche Eiter¬
absonderung haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch
dann, wenn sie unter Erscheinungen erkrankt sind, welche nur den Verdacht
von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfall¬
fieber oder Typhus erwecken.
Gesunde Lehrer (Lehrerinnen) und Schüler (Schülerinnen) aus Be¬
hausungen, in denen Erkrankungen an einer der unter a) genannten Krank¬
heiten vorgekommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und
solange eine Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch
sie zu befürchten ist. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen
Schüler (Schülerinnen) mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, soll möglichst unterbleiben. — Lehrer (Lehrerinnen)
und Schüler (Schülerinnen) dürfen nicht Behausungen betreten, in denen
sich Kranke der unter a) bezeichneten Art oder Leichen von Personen, welche
an einer dieser Krankheiten gestorben sind, befinden. Die Begleitung dieser
Leichen durch Schulkinder und das Singen der Schulkinder am offenen
Grabe ist verboten.
Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen 1. bei erkrankt gewesenen
Personen, wenn entweder eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie
nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten oder die für den Ver¬
lauf der Krankheit erfahrungsmüßig als Regel gellende Zeit abgelaufen ist.
In der Regel dauern Pocken und Scharlach 6, Maseru und Röteln 4 Wochen.
Die erkrankt gewesenen Personen sollen vor ihrer Wiederzulassung gebadet,
ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstünde vorschrifts¬
mäßig gereinigt bzw. desinfiziert sein — 2. bei gesunden Personen aus
kranker Umgebung, wenn die Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus über¬
geführt oder gestorben, und ihre Wohnräume, Wäsche, Kleidung und per¬
sönlichen Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.
Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz,
Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, übertragbarer Genickstarre, Keuchhusten,
Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rotz, Rückfallfieber, übertragbarer
Ruhr, Scharlach oder Typhus oder unter Erscheinungen erkrankt, welche
den Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken,