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V. Gewerbefreiheil, Freizügigkeit und
Unterstiitzungswohnsttz.
32. Gewerbefreiheit.
Mer bat schon einmal das Mort Gewerbefreiheit gehört? Mas
hast du dir darunter vorgestellt? Schön, die Erklärung, daß das Ge-
werbe frei ist, ist schon ganz gut; wir wollen aber doch näher zusehen,
wie das zu verstehen ist.
Nennt mir einmal ein paar Bäcker oder Metzger unserer Stadt
und sagt, wo sie wohnen! ))n welcher Straße, in weichern Viertel
wohnen zienrlich viele? Könnte sich nun da noch ein neuer Bäcker,
ein neuer Metzger niederlassen? Müßte es ein hiesiger sein? Mas
verstehen wir also urrter Gewerbefreiheit? (Das Recht, daß ein jeder
ein Gewerbe treiberr kann, wo er will.)
So ganz schrankenlos ist aber die Gewerbefreiheit doch nicht.
Rann z. B. jeder, wo er will, eine Mirtschaft eröffnen? Neulich kam
doch ein Gesuch um Erlaubnis zum Mirtschaftsbetrieb im Genreinderat
zur Verhandlung! Mas ist also zur Eröffnung einer Mirtschaft erfor¬
derlich? Und wovon wird die Erlaubnis abhängig gemacht? (Erlaubnis
— Konzession — der Mrts- oder der vorgesetzten Verwaltungsbehörde,
Bedürfnisfrage.) Marum hat man den Mirtshausbetrieb dieser Be¬
schränkung unterworfen? (Um Verlockung zum Trunk, Gefährdung der
Gesundheit und Sittlichkeit zu ücrmciben; die Erlaubnis kann auch
zurückgezogen werden, wenn wiederholt grobe Verstöße gegen die Sitt¬
lichkeit in einer Wirtschaft vorkommen.)
Lasse das, was wir bis jetzt festgestellt haben, in 3 oder ^ Sätzen
zusammen!
Menu jemand in der Nähe unserer Schule ein Sägewerk oder
ein Hammerwerk oder eine chemische Fabrik errichten wollte, wäre uns
das erwünscht? warum denn nicht? Könnten wir uns dagegen
wehren? Gewisse gewerbliche Unternehmungen, die für die Nachbar¬
schaft oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahreu
oder Belästigungen in: Gefolge haben, bedürfen der Genehmigung der