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mit Vollendung des 18. Lebensjahres unter Einwilligung des 
Amtsgerichts für volljährig erklärt werden, wenn hier¬ 
durch das Beste des Minderjährigen befördert wird. 
Die Entmündigung kann eintreten bei Geisteskranken, 
Geistesschwachen, Verschwendern und Trunksüchtigen. 
Zu den juristischen Personen zählen die handels¬ 
rechtlichen Personenvereinigungen (Aktiengesellschaften, Wirt- 
schaftsgenossenschasten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), 
ferner Vereine, die in das Vereinsregister des Amtsgerichts 
eingetragen sind (Gesang-, Turn-, Alpen-, Flottenvereine). 
Durch Eintragung in das Vereinsregister wird bewirkt, daß 
das Vereinsvermögen nicht mehr im gemeinsamen Eigentum 
der Mitglieder, sondern in dem des Vereins als eines besonderen 
Rechtssubjektes steht. Ein nicht rechtsfähiger Verein kaun ver¬ 
klagt werden, aber nicht selbst klagen. Unter juristischen Per¬ 
sonen des öffentlichen Rechtes versteht man die zur staatlichen 
oder kirchlichen Organisation gehörenden Körperschaften, Ge¬ 
meinden, Bezirksverbände, Schul- und Kirchengemeinden, sowie 
den Fiskus (die Staatskasse). Stiftungen bedürfen zur 
Erlangung der Rechtspersönlichkeit der staatlichen Genehmigung. 
Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen zur Herbei¬ 
führung einer bestimmten Rechtswirkuug. Die Erklärung des 
Willens kann mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend 
erfolgen. Bürgschaften können nur schriftlich übernommen, 
Eheverträge, Schenkungsverträge und Grundstücksverkäufe nur 
gerichtlich oder notariell abgeschlossen werden. Rur zum Schein 
und im Scherz abgegebene Willenserklärungen sind nichtige 
ein geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) aber macht die 
Willenserklärung nicht nichtig, weil sich sonst niemand auf die 
Erklärungen des anderen verlassen könnte. Nichtig sind Rechts¬ 
geschäfte, die gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches 
Verbot verstoßen. Aus einem Spiel oder einer Wette entstehen 
keine klagbaren Verbindlichkeiten. 
Die Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker 
für Lieferung von Waren und Arbeiten verjähren in 
2 Jahren, wenn die Lieferung nicht für den Gewerbebetrieb des 
Kaiser, Bürgerkunde. g
	        
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