Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. 
Die Rechtspflege. 
1. Kapitel. 
Die GerricHtsVerrfcrsfung. 
1. Die Aufgaben der Gerichte. 
Die bürgerlichen Gerichte1 haben die Aufgabe, Rechtsstreitig¬ 
keiten zwischen Privatpersonen unter einander zu entscheiden (hierin 
besteht die sog. Zivil rechts pflege) und die von den Gesetzen 
mit Strafe bedrohten Handlungen zu ahnden (Strafrechts¬ 
pflege). 
Neben der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten werden die 
Zivilgerichte auch noch tätig in Fällen, in welchen ein Streit zwischen 
den beteiligten Personen nicht obwaltet, ein richterliches Eingreifen 
aber gleichwohl geboten ist, um Rechte schutzbedürstige.r Personen 
(z. B. Minderjähriger) zu sichern oder um gewisse Rechtsverhältnisse 
behufs Vermeidung künftiger Streitigkeiten urkundlich festzustellen. 
Es ist dies die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit, zu wel¬ 
cher besonders das Vormundschastswesen, die gerichtliche oder nota- 
rielle Beurkundung von Verträgen und von gewissen Erklärungen so¬ 
wie die Grundbuchsührung gehört. Doch sind große Teile dieses Zwei¬ 
ges der Gerichtsbarkeit, welche ihrem Wesen nach bereits in das 
Gebiet der Verwaltung (s. Nr. 652) übergreift, nicht ausschließlich 
den Gerichten, sondern neben ihnen auch anderen Behörden, insbeson¬ 
dere den Notaren übertragen. 
1 Neben den bürgerlichen Gerichten bestehen noch Verwchltuirgsgerichte, 
welche berufen sind zur Entscheidung von Streitigkeiten über die aus dem öffentlichem 
Recht (f. Nr. 35) entspringenden Rechte und Pflichten. Hierüber siehe Näheres Nr. 677.
	        
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