Die Selbstverwaltungskörperschaften in Preußen 22 7
alle seit mindestens drei Monaten in der Stadt ansässigen Personen,
Gesellschaften, Korporationen, auch der Fiskus für Einkommen aus
Eisenbahnbetrieb, Bergbau, Gewerbe, Doinänen, Forsten. Das
Tiensteinkommen der Beamten darf nur zur Hälfte, das der Geist¬
lichen und Volksschullehrer gar nicht besteuert werden, ebensowenig
das der Militärpersonen. Forensen, d. h. solche Personen oder
Körperschaften, die in der Gemeinde keinen Wohnsitz, sondern nur
Grundbesitz oder ein Gewerbe haben, sind bezüglich des Einkommens
aus diesen Quellen steuerpflichtig. — Veranlagt wird die
Steuer durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuer-
ausschuß der Gemeinde, denen der Steuerpflichtige Auskunft geben
muß. Er hat gegen die Veranlagung das Rechtsmittel des Ein¬
spruchs beim Gemeindevorstand (binnen 4 Wochen) und gegen
dessen Bescheid Klage beim Bezirksausschuß (binnen 2 Wochen).
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist Revision (an das
Oberverwaltungsgericht) möglich. — Erhoben wird die Steuer regel¬
mäßig für einen, zwei oder drei Monate, je nach Gemeindebeschluß.
Reben der Grundsteuer, die den Besitzer trifft, wird in vieler: 697
Gemeinden eine U m s a tz st e u e r von jeder Grundstücksveräuße¬
rung — sei es durch Kauf, Tausch, Zwangsversteigerung oder andere
Rechtsgeschäfte — erhoben, meist ein Prozent des Grundstückswertes.
Der Handel mit Grundstücken wird hierdurch verteuert und der Ge¬
meinde ein Anteil am Gewinn gesichert.
h. Die G e m e i n d e b e a m t e n , welche fest angestellt sind, be- 69»
ziehen (mit Ausnahme der im Ehrenamt tätigen) Gehalt und Pen¬
sion wie unmittelbare Staatsbeamte. Unzureichende Gehälter kann
der Bezirksausschuß auf Antrag der Aufsichtsbehörde erhöhen, wenn
sie nicht durch genehmigtes Ortsstatut festgesetzt sind. In den Städ¬
ten sind die besoldeten Gemeindebeamten in der Regel lebenslänglich
anzustellen. Auch Witwen- und Waisengeld beziehen die Gemeinde¬
beamten wie Staatsbeanite. Zu den höheren Gemeindebeamten
zählen namentlich die juristisch gebildeten M a g i st r a t s a s s e s -
soren in den größeren Städten. Die Kanzlei- und Unterbeamten
sind sämtlich, die Subalternbeamten (z. B. Bureauassistenten, Sekre¬
täre) zur Hälfte mit Militäranwärtern zu besetzen, mit Ausnahme
derjenigen Stellen, die eine besondere technische oder wissenschaftliche
Bildung erfordern, und der selbständigen Kassenbeamten.
2. Die Landgemeinden.
In den sieben östlichen Provinzen und in Schleswig - Holstein 699
werden die Landgemeinden (Dörfer) von einem Gemeindevor¬
steher (Schulzen) und zwei Schössen verwaltet. Tie Zahl der
Schöffen kann bis auf sechs erhöht werden. Größere Gemeinden