Die Verwaltungsorganisation der außerpreußischen Staaten 
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III. Württemberg. 
Der staatlichen Verwaltung dienen hier die vier Kreise, in 
welche das Königreich eingeteilt ist (Neckar-, Schwarzwald-, Jagst¬ 
und Donaukreis). Jeder Kreis umfaßt eine größere Anzahl von 
Oberämtern mit je einem Oberamtmann an der Spitze. 
Die Organisation der Gemeinden ist im wesentlichen die 
gleiche wie in Baden. Der Ortsvorsteher führt die Bezeichnung 
Schultheiß (Stadtschultheiß, Oberbürgermeister). 
Die zu einem Oberamt gehörigen Gemeinden bilden einen 
Selbstverwaltungskörper, die A m t s k ö r p e r s ch a s t, mit zahl¬ 
reichen Aufgaben und eigener Vermögensverwaltung. Ihre Organe 
sind die Amtsversammlung, der Amtsversammlungsausschuß und der 
Amtspfleger. 
IV. Baden. 
Zum Zweck der unmittelbaren Besorgung der Ausgaben der 
inneren Verwaltung ist das Großherzogtum in 63 Amtsbezirke 
eingeteilt. Jeder dieser Bezirke wird durch ein Bezirksamt 
verwaltet, an dessen Spitze ein A m t s v o r st a n d steht, der meist 
den Titel Oberamtmann oder Geheimer Regierungsrat führt. 
Jeweils eine größere Anzahl von Bezirksämtern bildet den Be¬ 
zirk eines L a n d e s k o m m i s f ä r s , der als Bevollmächtigter des 
Ministeriums des Innern die unmittelbare Aufsicht über sie ausübt. 
Selb st verwaltungskör per sind außer den Gemein¬ 
den die 11 Kreisverbände, deren jeder mehrere Amtsbezirke 
umfaßt, und die Bezirksverbände, Verbände einzelner Ge¬ 
meinden innerhalb des Kreisverbandes; letztere find verhältnis¬ 
mäßig selten. 
Verwaltungsgericht erster Instanz ist in der Regel der 
bei jedem Bezirksamt gebildete Bezirksrat, ein Kollegium von 
st bis 9 Mitgliedern unter dem Vorsitz des Amtsvorstands; die Be¬ 
rufung gegen seine Urteile geht an den Verwaltungsge¬ 
rich t s h o f in K a r l s r u h e. In bestimmten Fällen dagegen ent¬ 
scheidet der Verwaltungsgerichtshof als Verwaltungsgericht erster 
und letzter Instanz. 
V. Elsaß-Lothringen. 
Hierüber siehe Nr. 59.
	        
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