370 
Das Wirtschaftsleben 
gehend geregelt. Jeder Schiffsmann muß ein Non dem See- 
mannsamt^ ansgestelltes Seefahrtsbuch (ungefähr dem Ar¬ 
beitsbuch der jugendlichen Fabrikarbeiter entsprechend) haben. Vor¬ 
dem Seemannsamt wird auch der inr Gesetz ausführlich geregelte 
Dienstvertrag der Schiffsleute (der „H e u e r v e r t r a g") geschloffen 
(sog. „A n m u st e r u rt g") sowie die Beendigung des Dienstverhält¬ 
nisses (sog. „A b m u st e r u n g") beurkundet. Diese Vorschriften 
dienen dazu, sowohl die Rechte und Pflichten der Schisssleute sicher¬ 
zustellen, als nach Möglichkeit ein Entlaufen der Mannschaft, welches 
den Schiffer in eine sehr schwierige Lage bringen kann, zu verhüten. 
Dem Schiffsführer steht gegenüber der Besatzung eine weitgehende 
Disziplinargewalt git, und gegen Schiffsmeuterei find im Ge¬ 
setz strenge Strafen (für die schwereren Fälle Zuchthausstrafe) an¬ 
gedroht. 
1135 Hilfsbedürftige deutsche Seeleute im Auslande 
müssen von jedem heimfahrenden deutschen Kauffahrteischiff mitge¬ 
nommen werden. 
2 Die Seemannsälnter sind nicht zu verwechseln mit den oben <Nr. 1130) er¬ 
wähnten Seeämtern. Im Auslande haben die deutschen Konsulate (f. Nr. 1144) die 
Verrichtungen der Seemannsämter wahrzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.