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Das Wirtschaftsleben
gehend geregelt. Jeder Schiffsmann muß ein Non dem See-
mannsamt^ ansgestelltes Seefahrtsbuch (ungefähr dem Ar¬
beitsbuch der jugendlichen Fabrikarbeiter entsprechend) haben. Vor¬
dem Seemannsamt wird auch der inr Gesetz ausführlich geregelte
Dienstvertrag der Schiffsleute (der „H e u e r v e r t r a g") geschloffen
(sog. „A n m u st e r u rt g") sowie die Beendigung des Dienstverhält¬
nisses (sog. „A b m u st e r u n g") beurkundet. Diese Vorschriften
dienen dazu, sowohl die Rechte und Pflichten der Schisssleute sicher¬
zustellen, als nach Möglichkeit ein Entlaufen der Mannschaft, welches
den Schiffer in eine sehr schwierige Lage bringen kann, zu verhüten.
Dem Schiffsführer steht gegenüber der Besatzung eine weitgehende
Disziplinargewalt git, und gegen Schiffsmeuterei find im Ge¬
setz strenge Strafen (für die schwereren Fälle Zuchthausstrafe) an¬
gedroht.
1135 Hilfsbedürftige deutsche Seeleute im Auslande
müssen von jedem heimfahrenden deutschen Kauffahrteischiff mitge¬
nommen werden.
2 Die Seemannsälnter sind nicht zu verwechseln mit den oben <Nr. 1130) er¬
wähnten Seeämtern. Im Auslande haben die deutschen Konsulate (f. Nr. 1144) die
Verrichtungen der Seemannsämter wahrzunehmen.