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Das Finanzwesen 
deutschen Zölle werden daher mit wenigen Ausnahmen nach dem Ge¬ 
wicht der Waren beniessen (sog. Gewichtszölle). 
265 Eine wichtige, schon mehrfach erwähnte Unterscheidung (vgl. 
Nr. 842 und 1018) ist diejenige der Finanzzölle und der Schutzzölle. 
Die Finauzzölle sollen eine dauernde, ergiebige Einnahme¬ 
quelle für den Staat bilden. Die Schutzzölle dagegen haben den 
Zweck, zu verhindern, daß ausländische Waren im Jnlande zu so bil¬ 
ligem Preise verkauft werden, daß die im Jnlande erzeugten Waren 
gleicher Art wegen ihrer höheren Herstellungskosten mit ihnen nicht 
mehr konkurrieren können. Diese Schutzzölle haben die Entwicklung 
mancher Industrien vielfach gegenüber dem Wettbewerb des Auslan¬ 
des überhaupt erst ermöglicht. Gegenwärtig komnien sie vornehmlich 
unserer Landwirtschaft zugute. 
266 Die Entrichtung der Zölle geschieht in der Regel an der Grenze; 
zu diesem Zweck sind daselbst Zollämter errichtet, welche unter 
Hauptzollamte rn stehen. Aber auch im Innern des Landes 
bestehen Binnenzollämter, damit die Verzollung der mit der 
Eisenbahn eingehenden Waren auch am Empfangsort geschehen kann. 
267 Im Interesse des Verkehrs werden mancherlei Z 0 l l e r l eich¬ 
te r u n g e n gewährt. So werden zollfrei eingelassen die i m sog. 
kleinen Grenzverkehr eingehenden Waren von geringer 
Menge, ferner sog. Retour waren, welche nur vorübergehend 
(z. B. für Ausstellungen oder als Muster von Handlungsreisenden) 
eingeführt werden, endlich Waren, die im sog. Veredelungs¬ 
verkehr eingehen, d. h. um nach stattgehabter Verarbeitung (Ver¬ 
edelung) wieder ausgeführt zu werden. Warenvorräte, welche mög¬ 
licherweise ganz oder teilweise wieder ausgeführt werden, können un¬ 
ter Aussetzung der Verzollung in sog. Zollniederlagen unter 
Aufsicht der Zollbehörden aufbewahrt werden. Die Eigenschaft solcher 
Zollniederlagen haben auch die noch bestehenden Freihafen¬ 
gebiete in Hamburg, Bremen, Bremerhaven usw. 
268 Um die Ausfuhr von Getreide, Oelfrüchteu und Mühlenfabri¬ 
katen zu beleben, werden bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse E in¬ 
su h r s ch e i n e erteilt, welche binnen einer bestimmten Frist zur 
zollfreien Einfuhr einer entsprechenden Menge von Waren der glei¬ 
chen oder auch anderer Gattung berechtigen. 
269 Die Hinterziehung oder Defraudation 10 des geschuldeten 
Zolls, sowie die verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Wa- 
10 Merkwürdigerweise machen sich manche sonst rechtlich denkende Personen aus 
gelegentlichen Zoll- oder Steuerhinterziehungen kaum ein Gewissen. Sie meinen, 
der Staat spüre das nicht. Und doch übervorteilen sie damit nicht nur den LUaat,
	        
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