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Das Finanzwesen
können, wenn der Gläubiger die Anleihescheine der Staatsschulden¬
verwaltung aushändigt. Er erhält dann die Zinsen übersendet und
ist von der Last der Ausbewahrung der Papiere befreit.
28z Die Kontrolle über die Staatsschulden führt eine Staats¬
schuldenkommission, zusammengesetzt auf je drei Mitglie¬
dern des Herren- und Abgeordnetenhauses und dem Präsidenten der
Oberrechnungskammer. — Die Verwaltung der Staatsschuld, die Ver¬
zinsung und Tilgung, Bereitstellung der nötigen Fonds, Anfertigung,
Ausgabe, Einziehung von Schuldurkunden usw. besorgt eine beson¬
dere Behörde, die unter Aussicht des Finanzministers bestehende
Hauptverwaltung der Staatsschulden, bestehend aus
einem Direktor und mindestens drei Mitgliedern.
284 Getilgt wird die Staatsschuld mindestens in Höhe von
Vs Prozent jährlich ihres jeweiligen Bestandes, entweder durch bare
Rückzahlung auf gekündigte Schuldpapiere oder durch Ankauf solcher
zur Einziehung.
IV. Die Einnahmen
285 des Staates stammen zu fast % aus den Betriebsverwaltungen
(Eisenbahnen, Domänen, Forsten, Bergwerken, Lotterie, Seehand¬
lung). Der Rest wird durch Steuern gebildet. Für das Jahr
1908 ist der Ertrag der direkten Stenern aus 270 Millionen Mark,
der Ertrag der indirekten aus 71,2 Millionen Mark veranschlagt. Die
eigentliche Staatsverwaltung der neun Ministerien bringt zwar Ein¬
nahmen, aber keinen Ueberschuß dieser über die Verwaltungsaus¬
gaben. So hat z. B. das Justizministerium nahezu 100 Millioneil
Einnahinen, nainentlich Gerichtskosten und Gebühren, aber 138 Mil¬
lionen Ausgaben; — das Ministerium des Innern 32 Millionen zu
107 Millionen; — das Kultusministeriiim mir 7 Millionen Ein¬
nahmen zu 195 Millionen Ausgaben.
V. Die direkten Steuern 1
286 in Preußen sind folgende: 1. Einkommensteuer. 2. Ergänzungs- oder
Vermögenssteuer. 3. Eisenbahnabgabe. 4. Wandergewerbesteuer.
Früher erhob der Staat außer der Personalsteuer (vom Einkom-
1 Um die mehrfache Besteuerung derselben Vermögensbestandteile in verschiedenen
Bundesstaaten zu verhüten, bestimmt ein Reichsgesetz, daß ein Deutscher zu direkten
Steuern grundsätzlich nur in dem Bundesstaat herangezogen werden darf, in dem er
seinen Wohnsitz hat. Davon gibt es zwei Ausnahmen. Grundbesitz und Gewerbe
und das aus ihnen fließende Einkommen dürfen nur in dem Bundesstaat, in dem der
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird, Gehalt, Pension und Wartegeld,
die deutschen Militärpersonen oder Zivilbeamten oder ihren Hinterbliebenen aus der
Kasse eines Bundesstaats gezahlt werden, nur in diesem Bundesstaat besteuert werden.