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Völkerrechtsgemeinschaft.
sählich bei gewissen Rechtsgebieten (Kranken-, Unfall- und
Invaliden- und Ljinterbliebenenversicherung) kommt diese Idee
zum Ausdruck.
4. Internationale Völkerrechtsgemeinschaft.
wir nannten den Staat unabhängig. Dies hindert nicht,
daß er in den verschiedenen Arten der Staatenverbindungen
(über die besonders gehandelt wird) sich vieler Rechte in weit¬
gehendem Maße begeben kann, so in dem Bundesstaate, der sich
über ihn als ein neuer und eigener Staat erhöht. Auch die Über¬
nahme von bindenden pflichten durch völkerrechtliche Verträge
hindert die Unabhängigkeit staatsrechtlich nicht. Wenn freilich
tatsächlich diese durch wirklich oder scheinbar freiwillige Ab¬
kommen in ihrem Lebensnerv zerstört ist, kann jener Zwischen¬
zustand vorliegen, der zu Zweifeln berechtigt, ob überhaupt noch
ein Staat in Frage kommen kann, oder vielmehr eine Provinz,
eine Kolonie, ein erobertes Land.
Es ist aber der Staat endlich auch seines Eharakters als der
höchsten Verbandseinheit auf Erden nicht verlustig gegangen
durch die sogenannte internationale Völkerrechtsgemein¬
schaft. Dieser Uberstaat besteht nur in der Phantasie wohl¬
meinender Friedensapostel; was wirklich vorhanden ist, muß als
internationale Solidarität der Kulturstaaten in bezug auf die¬
jenigen rechtlich wie politisch bedeutsamen Angelegenheiten, in
denen von Staat zu Staat Verträge abgeschlossen worden sind,
angesehen werden. In Kraft erhalten werden sie aber lediglich
auf Grund der heimischen Gesetzgebung. Uber dem modernen
Staat steht nun einmal keine höhere Einrichtung. Damit ist eines
der wichtigsten Probleme des Völkerrechts berührt und in einer-
bestimmten Richtung hin auch die Antwort angedeutet.
II. Vauptstück.
Die natürlichen und sittlichen Grundlagen der Staatenbildung
und Staatenerhaltung.
Die natürlichen Voraussetzungen des staatlichen Lebens.
Nach einer älteren, im wesentlichen richtigen Auffassung hat
man als die Elemente des Staates bezeichnet: Land, Leute und
oberste Herrschaft. Diese ist psychologischer Natur, ein Vorgang