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Das Finanzwesen
gegeben. Die dauernde Schuld wird häufig auch als fundierte
Schuld bezeichnet, weil es früher üblich war, zu ihrer Verzinsung
und allmählichen Tilgung bestimmte Staatseinnahmen vorzusehen
oder auch den Gläubigern zu verpfänden. Heutzutage kommt eine
solche Sicherstellung der Staatsgläubiger durch Verpfändung von
Staatseinnahmen (z. B. der künftig zu erhebenden Zölle oder
Steuern) in der Regel nur noch in finanziell weniger geordneten
Staaten vor.
-z8z 2. D i e Aufnahme der Anleihen.
Die Aufnahme (sog. Emission) der dauernden Anleihen er¬
folgt regelmäßig durch Ausgabe von Schuldverschreibungen
(sog. Obligationen oder Partialobligationen), welche
auf den Inhaber lauten. Da das Forderungsrecht aus diesen Schuld¬
verschreibungen gegenüber der Staatskasse stets dem Besitzer des
Papiers zusteht, so ist zur Uebertragung der Forderung an einen
anderen nur die Uebergabe des Wertpapiers erforderlich. An Stelle
der Ausgabe von Schuldverschreibungen findet vielfach (z. B. im
Deutschen Reich, in Preußen, Frankreich und England) auch die Ein¬
tragung der Schuld in ein S t a a t s s ch u l d b u ch auf den Namen
eines bestimmten Gläubigers statt, was zwar für die Uebertragung
und Verpfändung weniger bequem ist, aber unbedingte Sicherheit
gegen Diebstahl und zufälligen Verlust bietet.
1Z84 Die Unterbringung einer neuen Anleihe im Publikum wird
häufig im Wege der sog. öffentlichen Subskription bewirkt,
d. h. der Staat lädt alle Kapitalbesitzer ein, sich an der Anleihe zu
beteiligen und zu diesem Zwecke ihren Namen und den Betrag, mit
welchem sie sich beteiligen wollen, in die Listen einzutragen, welche an
den festgesetzten Zeichnungsstellen ausgelegt sind. Wird hierbei die
Anleihe überzeichnet, d. h. übersteigt die gezeichnete Gesamtsumme den
Anleihebedars, so findet eine verhältnismäßige Herabsetzung der
einzelnen gezeichneten Beiträge statt. Nicht selten aber bedient sich
der Staat zur Emission der Anleihen der Vermittelung von
Banken, welche zu diesem Zweck ein sog. Konsortium bilden
(s. Nr. 980 Anm.) und die Anleihe fest oder kommissionsweise über¬
nehmen, um sie alsdann im eigenen Namen beim Publikum unterzu¬
bringend
° Je nachdem bei Ausnahme von Anleihen die Subskription oder die
Unterbringung durch Bankhäuser ausschließlich oder doch vorzugsweise im
Jnlande oder im Auslande stattfindet, spricht man von einer inlän¬
dischen oder einer ausländischen Anleihe.