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Das Finanzwesen 
gegeben. Die dauernde Schuld wird häufig auch als fundierte 
Schuld bezeichnet, weil es früher üblich war, zu ihrer Verzinsung 
und allmählichen Tilgung bestimmte Staatseinnahmen vorzusehen 
oder auch den Gläubigern zu verpfänden. Heutzutage kommt eine 
solche Sicherstellung der Staatsgläubiger durch Verpfändung von 
Staatseinnahmen (z. B. der künftig zu erhebenden Zölle oder 
Steuern) in der Regel nur noch in finanziell weniger geordneten 
Staaten vor. 
-z8z 2. D i e Aufnahme der Anleihen. 
Die Aufnahme (sog. Emission) der dauernden Anleihen er¬ 
folgt regelmäßig durch Ausgabe von Schuldverschreibungen 
(sog. Obligationen oder Partialobligationen), welche 
auf den Inhaber lauten. Da das Forderungsrecht aus diesen Schuld¬ 
verschreibungen gegenüber der Staatskasse stets dem Besitzer des 
Papiers zusteht, so ist zur Uebertragung der Forderung an einen 
anderen nur die Uebergabe des Wertpapiers erforderlich. An Stelle 
der Ausgabe von Schuldverschreibungen findet vielfach (z. B. im 
Deutschen Reich, in Preußen, Frankreich und England) auch die Ein¬ 
tragung der Schuld in ein S t a a t s s ch u l d b u ch auf den Namen 
eines bestimmten Gläubigers statt, was zwar für die Uebertragung 
und Verpfändung weniger bequem ist, aber unbedingte Sicherheit 
gegen Diebstahl und zufälligen Verlust bietet. 
1Z84 Die Unterbringung einer neuen Anleihe im Publikum wird 
häufig im Wege der sog. öffentlichen Subskription bewirkt, 
d. h. der Staat lädt alle Kapitalbesitzer ein, sich an der Anleihe zu 
beteiligen und zu diesem Zwecke ihren Namen und den Betrag, mit 
welchem sie sich beteiligen wollen, in die Listen einzutragen, welche an 
den festgesetzten Zeichnungsstellen ausgelegt sind. Wird hierbei die 
Anleihe überzeichnet, d. h. übersteigt die gezeichnete Gesamtsumme den 
Anleihebedars, so findet eine verhältnismäßige Herabsetzung der 
einzelnen gezeichneten Beiträge statt. Nicht selten aber bedient sich 
der Staat zur Emission der Anleihen der Vermittelung von 
Banken, welche zu diesem Zweck ein sog. Konsortium bilden 
(s. Nr. 980 Anm.) und die Anleihe fest oder kommissionsweise über¬ 
nehmen, um sie alsdann im eigenen Namen beim Publikum unterzu¬ 
bringend 
° Je nachdem bei Ausnahme von Anleihen die Subskription oder die 
Unterbringung durch Bankhäuser ausschließlich oder doch vorzugsweise im 
Jnlande oder im Auslande stattfindet, spricht man von einer inlän¬ 
dischen oder einer ausländischen Anleihe.
	        
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