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Art. 81. .... Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Straf¬
verfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Zivil¬
haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
VI. Zoll- und Handelswesen.
Art. 83. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates be¬
findlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen
in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge¬
samte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen
Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben
oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirnps.
.... In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 be¬
zeichneten Abgaben, letzterer, soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Reichskasse
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse
fließenden Ertrage der Steuern von Bier keinen Teil.
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch¬
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet
werden, können fräst eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der
Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet
der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privat¬
unternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriations-
rechte ausgestattet werden
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen
nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Art. 43 Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen-
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit ge¬
währenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial
so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands
haben sämtliche Eisenbahnverwaltunzen unweigerlich Folge zu leisten-
VIII. Post- un d Telegraphen wesen.
Art. 48. Das Poftwesen und das Telegraphenwesen^verden für das
gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsvertehrs-
anstalten eingerichtet und verwaltet
Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für
das ganze Reich gemeinschaftlich. Die.Ausgaben werden aus den gemein¬
schaftlichen Einnahmen bestrrtten. Die Überschüsse fließen ii> die Reichskasse.
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Tele¬
graphenverwaltung an
Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Tele¬
graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil.