Full text: Deutsche Bürgerkunde

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Art. 81. .... Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Straf¬ 
verfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Zivil¬ 
haft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
VI. Zoll- und Handelswesen. 
Art. 83. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates be¬ 
findlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen 
in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst 
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. 
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge¬ 
samte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen 
Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben 
oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirnps. 
.... In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung 
des inländischen Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten 
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 be¬ 
zeichneten Abgaben, letzterer, soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, 
fließt in die Reichskasse 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse 
fließenden Ertrage der Steuern von Bier keinen Teil. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch¬ 
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet 
werden, können fräst eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der 
Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet 
der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privat¬ 
unternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriations- 
rechte ausgestattet werden 
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen 
nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Art. 43 Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen- 
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit ge¬ 
währenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial 
so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. 
Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff 
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands 
haben sämtliche Eisenbahnverwaltunzen unweigerlich Folge zu leisten- 
VIII. Post- un d Telegraphen wesen. 
Art. 48. Das Poftwesen und das Telegraphenwesen^verden für das 
gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsvertehrs- 
anstalten eingerichtet und verwaltet 
Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für 
das ganze Reich gemeinschaftlich. Die.Ausgaben werden aus den gemein¬ 
schaftlichen Einnahmen bestrrtten. Die Überschüsse fließen ii> die Reichskasse. 
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Tele¬ 
graphenverwaltung an 
Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Tele¬ 
graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil.
	        
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