Metadata: Abriß der Staats- und Rechtskunde

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Amnestie, der Strafzeit. Umfaßt die Begnadigung, wie 
dies bei bestimmten feierlichen Anlässen z. B. 
Regierungsjubiläen u. a. freudigen Ereignissen im 
Fürstenhause gebräuchlich ist, ganze Gruppen von 
Verurteilten, so heißt sie A m n e st i e (eig. „Nicht¬ 
gedenken," Vergessen). 
Straf-- Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten werden in 
anstalteu. den Gerichtsgefängnissen, solche von län¬ 
gerer Dauer in den entsprechenden S t r a f an¬ 
st a l t e n verbüßt (Strafvollstreckung). 
Außer den erwähnten eigentlichen oder Haupt- 
Acbcn- strafen kennt das Gesetz noch sogenannte Neben- 
strafen. strafen. Dies sind die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte und der Fä¬ 
higkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter. Erstere wird auf Lebensdauer oder auf 
Zeit von 1 bis zu 10 Jahren verhängt und hat zur 
Folge, daß der Verurteilte während dieser Zeit 
weder sich an den öffentlichen Wahlen beteiligen 
noch im Heere und der Marine dienen noch auch das 
Amt eines Vormundes bekleiden darf. Auch ist mit 
dieser Nebenstrafe der Verlust öffentlicher Aemter, 
Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen verbunden. 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter erfolgt auf die Dauer von 1 
bis zu 6 Jahren. 
Zuchthaus st rafe bedingt die dauernde Un¬ 
fähigkeit, im Reichsheere und in der Marine zu 
dienen. 
§ 10. 
Die Gerichtsverfassung. 
1. Das Gerichtsverfassungsgesetz unterscheidet 
folgende I n st a n z e n d. h. stufenweise geord¬ 
nete Behörden zur Erledigung aller Rechtsange-
	        
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