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Amnestie, der Strafzeit. Umfaßt die Begnadigung, wie
dies bei bestimmten feierlichen Anlässen z. B.
Regierungsjubiläen u. a. freudigen Ereignissen im
Fürstenhause gebräuchlich ist, ganze Gruppen von
Verurteilten, so heißt sie A m n e st i e (eig. „Nicht¬
gedenken," Vergessen).
Straf-- Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten werden in
anstalteu. den Gerichtsgefängnissen, solche von län¬
gerer Dauer in den entsprechenden S t r a f an¬
st a l t e n verbüßt (Strafvollstreckung).
Außer den erwähnten eigentlichen oder Haupt-
Acbcn- strafen kennt das Gesetz noch sogenannte Neben-
strafen. strafen. Dies sind die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte und der Fä¬
higkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter. Erstere wird auf Lebensdauer oder auf
Zeit von 1 bis zu 10 Jahren verhängt und hat zur
Folge, daß der Verurteilte während dieser Zeit
weder sich an den öffentlichen Wahlen beteiligen
noch im Heere und der Marine dienen noch auch das
Amt eines Vormundes bekleiden darf. Auch ist mit
dieser Nebenstrafe der Verlust öffentlicher Aemter,
Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen verbunden.
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter erfolgt auf die Dauer von 1
bis zu 6 Jahren.
Zuchthaus st rafe bedingt die dauernde Un¬
fähigkeit, im Reichsheere und in der Marine zu
dienen.
§ 10.
Die Gerichtsverfassung.
1. Das Gerichtsverfassungsgesetz unterscheidet
folgende I n st a n z e n d. h. stufenweise geord¬
nete Behörden zur Erledigung aller Rechtsange-