V
dem überaus reichen und nicht immer leicht ver¬
ständlichen Gebiete der Staats- und Rechtskundc zn
wissen nötig ist.
Was die Anlage und den Gebrauch unseres „Ab¬
risses" betriffst so gliedert sich derselbe in zwei Teile
von ziemlich gleichem Umfange, deren erster,
Staatskunde, allmählich zum zweiten, die
Rechtskunde, überleitet. Jeder Paragraph
wieder zerfällt in zwei, auch im Druck von ein¬
ander unterschiedene Abschnitte. Der erste enthält
das Allernotwendigste aus dem in der Ueberschrift
bezeichneten Gebiete, das dann im zweiten Abschnitte
teils erläutert, teils weiter ausgeführt und ergänzt
wird. Für Volks- und Bürgerschulen
dürfte es genügen, den im ersten Abschnitte behan¬
delten Stofs zum Gegenstände der Belehrung zu
machen und zwar, so lange im Unterrichtsplane
etwa der obersten Klasse keine bestimmte Stunde
hierfür vorgesehen ist, im Geschichts- oder Geo¬
graphieunterrichte, wobei es dem Lehrer unbenom¬
men bleibt, nach eigenem Ermessen oder nach Ma߬
gabe des im zweiten Abschnitte gebotenen Materials,
entsprechend der Fassungskraft der Schüler, das
Gerippe mit Fleisch und Blut zu überkleiden und
zu einem lebensvollen Gebilde zu gestalten. Für
Fortbildungsschulen und höhere An-
st a l t e n wird die noch vielfach erweiterungsfähige
Durchnahme des gesamten gebotenen Stoffes kaum
über das Maß des Wünschenswerten hinausgehen.
Wir haben mit gutem Grunde je einen Abschnitt