Full text: Abriß der Staats- und Rechtskunde

V 
dem überaus reichen und nicht immer leicht ver¬ 
ständlichen Gebiete der Staats- und Rechtskundc zn 
wissen nötig ist. 
Was die Anlage und den Gebrauch unseres „Ab¬ 
risses" betriffst so gliedert sich derselbe in zwei Teile 
von ziemlich gleichem Umfange, deren erster, 
Staatskunde, allmählich zum zweiten, die 
Rechtskunde, überleitet. Jeder Paragraph 
wieder zerfällt in zwei, auch im Druck von ein¬ 
ander unterschiedene Abschnitte. Der erste enthält 
das Allernotwendigste aus dem in der Ueberschrift 
bezeichneten Gebiete, das dann im zweiten Abschnitte 
teils erläutert, teils weiter ausgeführt und ergänzt 
wird. Für Volks- und Bürgerschulen 
dürfte es genügen, den im ersten Abschnitte behan¬ 
delten Stofs zum Gegenstände der Belehrung zu 
machen und zwar, so lange im Unterrichtsplane 
etwa der obersten Klasse keine bestimmte Stunde 
hierfür vorgesehen ist, im Geschichts- oder Geo¬ 
graphieunterrichte, wobei es dem Lehrer unbenom¬ 
men bleibt, nach eigenem Ermessen oder nach Ma߬ 
gabe des im zweiten Abschnitte gebotenen Materials, 
entsprechend der Fassungskraft der Schüler, das 
Gerippe mit Fleisch und Blut zu überkleiden und 
zu einem lebensvollen Gebilde zu gestalten. Für 
Fortbildungsschulen und höhere An- 
st a l t e n wird die noch vielfach erweiterungsfähige 
Durchnahme des gesamten gebotenen Stoffes kaum 
über das Maß des Wünschenswerten hinausgehen. 
Wir haben mit gutem Grunde je einen Abschnitt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.