Die Verwaltung der österreichischen Angelegenheiten. 345
nale Reblauskonvention geschlossen worden, infolge deren mehrere
Gesetze erlassen worden sind. Die grobe Gefahr, welche in der un-
gemein raschen Verbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten liegt,
hat zur Erlassung von Tierseuchengesetzen geführt.
Der Staat begünstigt ferner die Bildung von landwirtschaft-
lichen Vereinigungen, welche durch gemeinsames Vorgehen die För-
derung der produktiven Tatigkeit des Einzelnen bezwecken. Ein
Gesetz vom 27. April 1902 schuf die Grundlagen für landuirt-
schaftliche berufsgenossenschaften, doch wurden die erforderlichen
Landesgesetze bisher nirgends erlassen. Schon früher haben sich
aber die Genossenschaften eingelebt, um welche sich, soweit die
Landwirtschaft in Betracht Kommt, namentlich Friedrich Wilhelm
Raiffeisen (1818 bis 1888) verdient gemacht hat. Sie können als
Bezugsgenossenschaften die gemeinsame Beschaffung von Roh- und
Hilfsstoffen (künstlichem Dünger, Sämereien, Viehfutter usw.) be-
zwecken, als Absatzgenossenschaften dem gemeinsamen Verkauf der
Erzeugnisse (Getreide, tierische Produste usw.) dienen, als Kredit-
genossenschaften dem Bauern unter günstigen Bedingungen Dar-
lehen vermitteln oder als Produktivgenosssenschaften einen gemein-
schaftlichen Betrieb einrichten, wie eine gemeinsame Molkerei, Wein-
bereitung usw. In Osterreich sind namentlich die Kreditgenossen-
schaften (Raiffeisenkassen) und Molkereigenossenschaften verbreitet.
Der Staat fördert aber auch direkt die Landwirtschaft durch
Errichtung von Versuchs-und Samenkontrollsstationen, durch Veran-
staltung von landwirtschaftlichen Ausstellungen, besonders im In-
teresse der Viehzucht, durch Organisierung eines fachlichen Unter-
richtes für die landliche Bevölterung durch Entsendung von WVander-
lehrern, Errichtung von landwirtschaftlichen Winterschulen u. dgl.
Infolge der groben Bedeutung, welche die Valder für die Volks-
wirtschaft und Gesundheit haben, ist durch Patent vom 3. Dezember
1852 die Forstuirtschaft geregelt worden, auf welche sich auch
zallreiche Landesgesetze beziehen. Insbesondere wurde dafür Sorge
getragen, daß die Walder nicht verwüstet und abgeholzte Teile
rechtzeitig wieder aufgeforstet werden. Das Recht auf die Jagd
gehört zum Grundeigentum, doch ist die Selbstausübung nur auf
zusammenhaàngenden Grundstücken von 115 ha und in Tiergärten
sowie auf eingefriedeten Grundstücken gestattet. Besitzer kleinerei
Grundstũcke bilden in manchen Laàndern eine Jagdgenossenschaft,
welche den Abschuß des Wildes entweder in eigener Regie oder
durch Verpachtung betreibt, in anderen Làndern besorgt dies die
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